Erstellt am 22.07.2007 um 13:44 Uhr von Lotte
Kiebitz,
ist denn die Kündigung per AV oder TV überhaupt gestattet? Siehe §15 TzBfG.
Erstellt am 22.07.2007 um 14:17 Uhr von kiebitz28
Wir haben kein av und kein tv leider.
Was müssen wir tun
Erstellt am 22.07.2007 um 14:28 Uhr von Lotte
Kiebitz,
Ihr habt keine Arbeitsverträge?
Erstellt am 22.07.2007 um 14:33 Uhr von kiebitz28
Doch klar befristete Arbeitsverträge mit dem Hinweis von einer Kündigungsfrist von einem Tag.
Kann der Br seine Zustimmung verweigern?
Erstellt am 23.07.2007 um 12:39 Uhr von Hansi0815
Der ist gut: Kündigungsfrist von einem Tag - ich würde sagen: Direkt zum Fachanwalt damit, der wird seinen Spaß haben.
*Kündigungsfrist von einem Tag*kopfschüttel*
Übrigens: Wie viele MA hat der Betrieb und wie lange sind die betroffenen Kollegen schon beschäftigt?
Erstellt am 23.07.2007 um 14:07 Uhr von pirat
"Kiebitz28
lies mal...
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/befristung.htm
1. kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag (Zeitbefristung):
2. zweckbefristeter Arbeitsvertrag (Zweckbefristung):
entweder: mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit (bei Zeitbefristung, § 15 Abs.1 TzBfG)
oder: mit Erreichen des vereinbarten Zwecks (bei Zweckbefristung, § 15 Abs.2 TzBfG). (Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Ende des zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitteilen.)
@ Hansi0815 ,
das ist ein bisschen mehr Info, als Kopfschütteln.