Erstellt am 21.07.2007 um 09:50 Uhr von Kölner
@schiss
Formulierungsvorschlag:
"Sehr geehrter Herr D.Planer,
der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung vom XXX beschlossen, die Lage der täglichen AZ, die Einhaltung der Ruhezeiten, die Einhaltung der wöchentlichen AZ und die Lage der Pausen aller AN ab sofort gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2+3 BetrVG zu prüfen.
Wir fordern Sie hiermit auf, uns einen monatlichen Dienstplan 14 Tage vor inkrafttreten zukommen zu lassen, und diesen von uns genehmigen zu lassen.
mfg
B.Triebsrat"
Fertig.
Erstellt am 21.07.2007 um 11:48 Uhr von der Kurze
Erstellt am 22.07.2007 um 12:07 Uhr von Der alte Heini
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund der ständigen kurzfristigen Dienstplanänderungen, es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
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Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte kurzfristige Dienstplanänderungen zu unterbinden. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.