§ 11 BetrVG - doch nur 2 Betriebsräte? Ein Sonderfall
Ich habe eine Frage zu § 11 BetrVG:
Bei einer ausserordentlichen Neuwahl des Betriebsrates (bei einem dreiköpfigen Betriebsrates wegen Rücktritt eines Mitgliedes und 0 Ersatzmitglieder) bleibt der bestehende (Rest-) Betriebsrat bis zur Verkündigung des neuen Wahlergebnisses im Amt. (hier 2 Mitglieder)
Muss der § 11 auch dann angewendet werden, wenn sich nicht mehr als 2 zu wählende Mitarbeiter auf die Vorschlagsliste zur Neuwahl eintragen?
Müssen nicht zwingend 3 Betriebsräte gewählt werden? (Siehe hierzu § 13 – Fitting S. 287 Rb. 33)
Und wenn keine Neuwahl stattfindet, bleibt der bestehende (Rest-)Betriebsrat bis zum Ende seiner Amtszeit im Amt?
Community-Antworten (4)
20.07.2007 um 09:21 Uhr
Nein, es müssen nicht zwingend 3 Betriebsräte gewählt werden. Wenn ihr nur 2 Kandidaten habt, müsst ihr lt. BetrVG auf die nächst kleinere Stufe runter. Das heißt in Eurem Fall: ein 1 Mann Betriebsrat. Somit stellt sich Deine zweite Frage gar nicht.
20.07.2007 um 10:26 Uhr
@rolfh wo steht das??
20.07.2007 um 10:39 Uhr
§11 BetrVG Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zu Grunde zu legen. § 11 ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn zwar eine ausreichende Zahl von wählbaren Beschäftigten im Betrieb vorhanden ist, aber zu wenige bereit sind, Betriebsratsmitglied zu werden; ebenso, wenn in der Wahl weniger Wahlbewerber mindestens eine Stimme erhalten haben, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Siehe auch thread 15639 einige Seiten weiter zum selben Thema.
20.07.2007 um 19:20 Uhr
Danke :-)
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