Erstellt am 19.07.2007 um 09:43 Uhr von Angi1
Hallo Ello,
im Fitting zu § 87 RN 123 Auszug
" Dagegen ist die Zuweisung eines Arbeitnehmers von einer Schicht in eine andere keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 2. Inhalt der Maßnahme ist die Zuweisung eines einzelnen Arbeitnehmers."
zu § 99 RN 126 Auszug
" Verändert sich Dauer und Lage der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers wie Umsetzung von Normal in Wechselschicht oder von Tag in Nachtschicht, so liegt grundsätzliche keine zustimmungspflichtige Versetzung vor."
Dies kann bei Krankheit nicht unbedingt so rechtzeigtig angezeigt werden. Man muß ja auch an die MA der Nachtschicht denken, welche sicher Unterstützung benötigen oder die Nachtschicht eventuell gar nicht besetzt wäre.
Wenn dies nicht zur Regel wird sollte man hier Verständnis aufbringen.
MfG
Angi1
Erstellt am 19.07.2007 um 10:36 Uhr von wölfchen
Das ist betrieblicher Alltag: Dienstpläne müssen immer mal kurzfristig geändert werden – etwa wenn im Kollegenkreis ein Arbeitnehmer erkrankt.Das Problem für den AG dabei ist: Grundsätzlich müssen bei jeder Änderung des Dienstplans für die davon betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Ankündigungsfrist von etwa 4 Tagen eingehalten und der BR um Zustimmung ersucht werden (MBR nach § 87 (1)2. BetrVG). Wenn allerdings ein Notfall vorliegt, sind auch kürzere Fristen möglich.
Das bedeutet nun aber nicht, dass der AG in Notsituationen schalten und walten kann, wie er will: Denn er darf die Mitarbeiter bei kurzfristigen Änderungen des Dienstplans nicht einfach übergehen, wie die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Frankfurt a. M. zeigt: Ein Arbeitnehmer war für einen Sonntagsdienst (mit Zuschlägen!) eingeteilt worden. 2 Tage vor dem geplanten Arbeitseinsatz wurde ihm dann jedoch mitgeteilt, dass ein anderer Kollege den Sonntagsdienst übernehmen wird. Trotzdem kam der ursprünglich eingeteilte Mitarbeiter zur Arbeit – und wurde prompt wieder heimgeschickt.
Der Arbeitnehmer klagte nun auf den ihm entgangenen Sonntagsverdienst. Und dabei bekam er auch Recht: Der Vorgesetzte hätte den Dienstplan ohne konkrete Notlage nicht so kurzfristig ändern dürfen (12.10.2005, 22 Ca 3276/05).
Hier muss ich mal wieder mein Lieblingszitat einflechten:
"Der Arbeitgeber schöpft sein Direktionsrecht mit einem gültigen Dienstplan aus. Änderungen sind nur noch im gegenseitigen Einvernehmen möglich!
Eine Dienstverpflichtung gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Die Bundesregierung kann im "Spannungs- und Verteidigungsfall", also im Krieg, eine Dienstpflicht erlassen. Eine Pflegedienstleitung oder Stationsleitung kann weder den Krieg ausrufen noch die bürgerlichen Rechte außer Kraft setzen."
Am besten, man wählt bei einem notwendigen Dienstplanwechsel oder für Überstunden möglichst einen Mitarbeiter aus, der freiwillig dazu bereit ist oder den es am wenigsten trifft, etwa weil er nichts anderes vorhat.
Im konkreten Fall:
Die MAin hätte sagen müssen - nein, ich habe jetzt Spätschicht laut Plan und möchte diesen jetzt auch machen. Dann kämen folgende zwei Varianten in Frage:
1. Sie macht die Spätschicht und der AG kann Kraft seines Direktionsrechtes Überstunden im Rahmen des AZ-Gesetzes anordnen. Hilft ihm aber nicht wirklich, weil sie ja nur bis etwa 24:00 arbeiten dürfte.
2. Der AG schickt sie nach Hause (wie geschehen), und bestellt sie zur Nachtschicht wieder, um mit dem AZ- Gesetz nicht in Konflikt zu kommen. Er befindet sich jedoch bezüglich der Spätschicht im Annahmeverzug nach § 615 BGB und muss Ihr somit die Spät- und die Nachtschicht vergüten.
Voraussetzung für spätere Vergütungsforderungen ist jedoch, dass sie ausdrücklich und möglichst vor Zeugen auf ihrer Spätschicht besteht und trotzdem nach Hause geschickt wird. Wenn der AG 2 oder 3x doppelt bezahlt hat, dann wird er sich evtl. einen Pool von Aushilfskräften anlegen, auf die er in Notfällen zurückgreifen kann, denn das wird für ihn billiger.