Kann ich als Ersatzmitglied an den Sitzungen des BR trotz Vollzähligkeit der ordentlichen Mitglieder teilnehmen?
Hallo, ich bin Ersatzmitglied eines Betriebsrates, die Belegschaft hat im Rahmen einer Betriebsversammlung einstimmig beschlossen, dass ich an den BR-Sitzungen teilnehmen soll. Zum Einen, damit ich auf dem Laufenden bin und sofort ohne Probleme beim Nachrücken (bei Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes) die erforderlichen Informationen habe und zum Anderen, weil ich dann sozusagen die Interessen unseres etwas abgelegenen Firmenstandortes (7 Mitarbeiter in Köln, der Rest ca. 35 in Essen) in den Betriebsrat einbringen kann. Nun habe ich heute gehört, dass der Arbeitgeber dann die auf diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse anfechten kann, da die Nicht-Öffentlichkeit der Sitzung durch meine Teilnahme dann nicht mehr gewährleistet ist. Stimmt das?
Community-Antworten (8)
18.07.2007 um 17:31 Uhr
Hallo, so einfach ist das nicht mit Ersatzmitgliedern. Ein Ersatzmitglied kommt immer dann zum Zuge wenn ein ordentliches Mitglied Krank ist, Urlaub hat etc. Da diese Bestimmung eine Gesetzliche ist, kann die Belegschaft noch so viel beschließen. (Meine Meinung). Was man machen könnte, ist eine Informationsveranstaltung an der Du teilnimmst und in der dir alle Infos mitgeteilt werden. Das Lesen des Sitzungsprotokolls hilft hier und da auch weiter. Solltest Du dennoch an den Sitzungen teilnehmen, sind nicht automatisch die Beschlüsse anfechtbar. Wichtig ist nur, das Du bei einer Sitzung kein Stimmrecht hast. Wegen den nicht Öffentlichkeit, der BR hat auf seinen Sitzungen das Hausrecht, er kann einladen wen er will.
Viele Grüße
18.07.2007 um 17:49 Uhr
@Wichtelmännchen:
Im großen und Ganzen hast Du Recht.
ABER: "er kann einladen wen er will" stimmt so nicht.
Im Fitting steht zu § 30 BetrVG im Abschnitt 'Nichtöffentlichkeit': "...beschränkt den Kreis der an den Sitzungen der BR Teilnehmenden grundsätzlich auf die BRMitgl. Außer diesen haben im Allgemeinen nur der ArbGeb., die SchwerbVertr., die JugAzubiVertr., die Vertreter der Gewerkschaften und von ArbGebVereinigungen sowie der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden das Recht, an BRSitzungen teilzunehmen."
Weiterhin können Personen als Ausklunftspersonen zu einzelnen Beratungspunkten oder sonstige Auskunftspersonen eingeladen werden.
Im Übrigen besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Sitzungsteilnahme, solange das Ersatzmitglied noch nicht wirklich nachgerückt ist.
18.07.2007 um 18:22 Uhr
Mir wäre neu, das die Belegschaft so etwas rechtskräftig beschließen kann. Zudem würde ich mich als AG auch weigern, mehr AN bezahlt freizustellen, als es das BetrVG. vorsieht.
18.07.2007 um 18:24 Uhr
als AG würde es bei einem solchen Verhalten richtig Stress geben...
würde jetzt mal an folgende Sanktionen denken:
- keine Vergütung für die entsprechenden Zeiten
- Abmahnung
- Kündigung
da kann die Belegschaft abstimmen wie sie will.
18.07.2007 um 18:51 Uhr
paula, na ja ggf. möchte der AG, das Erstazmitgied lieber nicht auf seinem Arbeitsplatz haben .-)
Liebes Ersatzmitglied: a. eine Betriebsversammlung , hilft dir hier bei nichts :-( b. um auf dem Laufendem zu bleiben , da gibt es andere wege , welche stress freier sind. c. frage dich mal was dein Bestreben ist und was es mit der Ersatzmitgliedschaft im BR auf sich hat. Du hast da wohl etwas in den falschen Hals bekommen !
Dein AG würde Hundertprozentig Recht bekommen wenn er auf Falscheinladung Klagt .
18.07.2007 um 18:54 Uhr
Wenn Ihrs in Deinem Sinn regeln wollt hilft nur Rücktritt des BR, Aufstellen einer Wählerliste auf der Du einen sicheren Platz hast und Neuwahlen. Alles andere ist nicht legal.
18.07.2007 um 19:37 Uhr
betriebsratten,
Legal,Ilegal Scheissegal .-)
19.07.2007 um 00:06 Uhr
Die gesetzgebende Gewalt wäre wohl überflüssig, wenn man per "Beschluß" das Betriebsverfassungsgesetz außer Kraft setzen könnte. Ersatzmitglieder sind i.S.d.G keine BR - Mitglieder.
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