Erstellt am 18.07.2007 um 13:56 Uhr von Nemeth
Ich hoffe, auch wenn ihr ein junger BR seid, dass ihr eine Ausgabe des BetrVG habt. Aus § 87, Abs. 6 ergibt sich Euer Mitbestimmungsrecht auch für Software.
Lest mal diesen Abschnitt - hilft sicher weiter
Erstellt am 18.07.2007 um 15:37 Uhr von Wichtelmaennchen
Hallo,
da ihr ja noch jung seit ein bisschen mehr zu dem thema:
Richtig ist das der § 87.6. BetrVG eine Option ist. Nicht verwirren lassen wenn da steht:
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
hier reicht es schon aus, das rein theoretisch die Möglichkeit besteht das man überwachen kann.
Interessant ist auch das hier:
§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
von technischen Anlagen,
von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
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Sollte der Arbeitgeber das nicht gemacht haben, kann man sich auch Rechtsberatung holen bezüglich einer evtl. Verfügung die Umsetzung des Programms zu verhindern bis der AG euch ausreichend Informiert hat.
Viele Grüße