Erstellt am 17.07.2007 um 18:54 Uhr von Immie
Ihr solltet die Kollegin auf jeden Fall anhören.
Grüsse
Erstellt am 17.07.2007 um 19:55 Uhr von Kölner
@SBa
Der BR informiert die Kollegin - so sie denn nicht schon eine Ahnung hat - als erstes über die Kündigung.
Erstellt am 17.07.2007 um 20:00 Uhr von Miezi21
Ist leider so, der BR ist der doofe, der über die Kündigung informiert.
Koll. Gruß
Miezi21
Erstellt am 18.07.2007 um 08:06 Uhr von pit47
Hallo SBa,
im Kommentar zum § 102 BetrVG (Mitbestimmung bei Kündigungen) von Däubler/Kittner/Klebe (DKK) ist der Ablauf der Anhörung beschrieben.
Ich entnehme Deiner Frage, dass es eine "außerordentliche Kündigung" betrifft, hier kann der BR nur Bedenken äußern.
Kommentar DKK Rn 99
"Die Anhörungspflicht besteht uneingeschränkt auch bei einer außerordentlichen Kündigung. Dem BR sind alle zur Begründung der Kündigung erforderlich Gründe mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere
– die den Kündigungsgrund tragenden Tatsachen;
– die die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründenden Aspekte;
– die Elemente einer umfassenden Interessenabwägung;
– eine eventuell vorangegangene Abmahnung;
– der Zeitpunkt, zu dem der AG Kenntnis von den zur Kündigung berechtigenden Tatsachen erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB ; insgesamt zu den Erfordernissen einer außerordentlichen Kündigung KDZ, § 626 BGB).
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung kann der BR lediglich Bedenken (Rn. 158) innerhalb einer Frist von drei Tagen (Rn. 160) äußern."