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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wer informiert den Arbeitnehmer über die bevorstehende Kündigung?

S
SBa
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen. Mir ist der zeitliche Ablauf bei Kündigungen nicht ganz klar, vielleicht kann mir jemand helfen: Eine Kollegin soll eine Kündigung erhalten. Der Betriebsrat wurde unterrichtet und soll innerhalb der 3-Tages-Frist sich dazu äußern. Der Betriebsrat würde gerne die betroffene Kollegin anhören, diese weiß aber noch gar nichts über die Kündigung. Wie soll sich der Betriebsrat in diesem Fall verhalten???

5.31204

Community-Antworten (4)

I
Immie

17.07.2007 um 20:54 Uhr

Ihr solltet die Kollegin auf jeden Fall anhören. Grüsse

K
Kölner

17.07.2007 um 21:55 Uhr

@SBa Der BR informiert die Kollegin - so sie denn nicht schon eine Ahnung hat - als erstes über die Kündigung.

M
Miezi21

17.07.2007 um 22:00 Uhr

Ist leider so, der BR ist der doofe, der über die Kündigung informiert.

Koll. Gruß

Miezi21

P
pit47

18.07.2007 um 10:06 Uhr

Hallo SBa, im Kommentar zum § 102 BetrVG (Mitbestimmung bei Kündigungen) von Däubler/Kittner/Klebe (DKK) ist der Ablauf der Anhörung beschrieben. Ich entnehme Deiner Frage, dass es eine "außerordentliche Kündigung" betrifft, hier kann der BR nur Bedenken äußern. Kommentar DKK Rn 99 "Die Anhörungspflicht besteht uneingeschränkt auch bei einer außerordentlichen Kündigung. Dem BR sind alle zur Begründung der Kündigung erforderlich Gründe mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere – die den Kündigungsgrund tragenden Tatsachen; – die die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründenden Aspekte; – die Elemente einer umfassenden Interessenabwägung; – eine eventuell vorangegangene Abmahnung; – der Zeitpunkt, zu dem der AG Kenntnis von den zur Kündigung berechtigenden Tatsachen erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB ; insgesamt zu den Erfordernissen einer außerordentlichen Kündigung KDZ, § 626 BGB). Im Falle einer außerordentlichen Kündigung kann der BR lediglich Bedenken (Rn. 158) innerhalb einer Frist von drei Tagen (Rn. 160) äußern."

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