Erstellt am 17.07.2007 um 19:09 Uhr von Immie
Der besondere Kündigungsschutz nach §103 BetrVG erlischt.
Aber der nachwirkende Kündigungsschutz nach §15Abs1 Satz2 KschG bleibt bestehen
Grüsse
Erstellt am 18.07.2007 um 09:37 Uhr von Saftpresse
Hallo Immi,
Im § 103 BetrVG steht aber nix davon das irgendetwas erlischt.
Kannst du das mal erläutern.
Danke & Gruß
Erstellt am 18.07.2007 um 09:48 Uhr von Immie
@Saftpresse
Sorry, §24 BetrVG, Erlöschen der Mitgliedschaft.
Genauer, Fitting 22.Aufl. §24 Rn 46 und 47.
Grüsse
Erstellt am 18.07.2007 um 10:02 Uhr von Bergmann
@ Saftpresse,
das BRM behält sein Kündigungsschutz !!!Es ist unerheblich, warum es kein BRM mehr ist-- sei es durch Rücktritt, Ausschluß,nicht wiedergewählt werden etc. !!