Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit (§5 Abs.1 EFZG)
Guten Tag, nach §5 Abs.1 Satz 3 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen (nicht erst nach Ablauf von 3 Tagen). Ich habe keinen Kommentar zum EFZG. Frage: Ist der Arbeitgeber dazu nur in Einzelfällen berechtigt und darf also nicht für den gesamten Betrieb eine solche Regelung einführen? Der Arbeitgeber will die sofortige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin von allen Arbeitnehmern des Betriebes verlangen. Welche rechtliche Möglichkeit hat der Betriebsrat, ihn daran zu hindern?
Community-Antworten (3)
17.07.2007 um 19:44 Uhr
Keine,oder was steht im TV
17.07.2007 um 20:03 Uhr
ich denke, durch den kollektiven Bezug m.E. schon
17.07.2007 um 20:45 Uhr
Im Kommentar zu §5 Abs.1 Satz 3 EFZG steht eindeutig, Will der AG die AUB früher verlangen,so hat er das MBR des BR gem. §87 Abs1 Nr1 BetrVG zu beachten. Es muss sich allerdings um einen kollektiven Tatbestand handeln. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, abweichende Regelungen im AV oder im TV zu vereinbaren. Will er sie nur von Arbeitern und nicht von Angestellten ab dem ersten Tag, stellt dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Die Anordnung der früheren Vorlage unterliegt einer Missbrauchskontrolle durch das Gericht. Wenn das bei euch Thema ist, so ein Kommentar kostet nicht die Welt. Grüsse
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