Ausgliederung eines Teilbereichs der Firma in eine eigenständige neue Firma - Mitspracherecht des BR?
Liebe KollegInnen,
meine Firma hat vor die bestehende Firma in zwei eigenständige Teile aufzusplitten. Das eine soll eine Vertriebs- und Servicefirma unter dem alten Dach werden, der andere Part soll eine Produktions- und Dienstleistungs-GmbH mit neuen Arbeitsverträgen für alle Mitarbeiter werden. Dabei wird zwar gesagt, das alle Bedingungen aus den alten Arbeitsverträgen übernommen werden sollen und sich für den einzelnen Mitarbieter quasi nichts ändert, doch kommen schon jett verschiedene Fragen auf.
1.) Was für ein Mitspracherecht bzw Entscheidungsrecht hat ein BR bei einer solchen Teilung? 2.) Was bedeutet das für den bestehenden BR selbst? Muss der anschliessend neu gewählt und ergänzend danach ein Gesamt-BR bestimmt werden? 3.) Kann die Firma eigenständig eine solche Splittung durchführen und braucht den BR nur zu informieren? 4.) Sollte man sich lieber rechtzeitig Rechtsbeistand holen?
Derzeitig läuft der Laden sehr gut und es ist nicht angedacht wie bei der Telekom Gehälter zu schrumpfen oder Ähnliches, doch trotzdem wollen wir so früh wie möglich alle erdenklichen Unwägbarkeiten erkennen und soweit es geht aktiv und nicht reaktiv sein!
Kommentiert oder beratet uns doch einfach einmal
Viele Grüsse
Deki
Community-Antworten (2)
17.07.2007 um 10:29 Uhr
Etwas ähnliches läuft gerade bei uns, wichtig sind in erster Linie die §§111,112,21a BetrVG! Dies richtet sich auch nach der Größe des Unternehmens.
Der Betriebsrat hat lediglich ein Informationsrecht nach §111 BetrVG, sollte der AG dies unterlassen, den §121 BetrVG mal genauer anschauen. Den Berater nach §111 BetrVG könnt ihr gern hinzuziehen, wenn ihr kleiner als 300 Mitarbeiter seid, müsst ihr euch einen anderen §en anschauen (mir fällt der im Moment nicht ein).
17.07.2007 um 11:09 Uhr
@DEKI
Zu 1.) Mit dem BR ist ggf. nach § 111 BetrVG über die Maßnahme zu beraten und das Ziel sollte ein Interessenausgleich sein. Der Interessenausgleich ist aber nicht erzwingbar. Je nach Bundesland (es gibt da keine einheitliche Rechtsprechung, da das BAG über Frage des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu entscheiden hat) besteht ein Unterlassungsanspruch des BR. der AG kann dann die Maßnahme nicht umsetzen, so lange über den Interessenausgleich noch verhandelt wird. Im Rahmen des § 111 betrVG bestehen eineige Möglichkeiten das Interessenausgleichsverfahren in die Länge zu ziehen.
Evtl kommt auch ein Sozialplan in Betracht. Dieser ist im Gegensatz zum Interessenausgleich auch erzwingbar.
zu 2.) Was das für den BR bedeutet ist aus der Ferne und ohne Details eigentlich nicht zu beantworten. Je nach Führungsstruktur könnte es z.B. sein das ihr einen Gemeinschaftsbetrieb bildet. Oder aber der §21 a BetrVG kommt zur Anwendung. Da sollte man sich einen juristischen Berater ins Boot holen
zu 3.) siehe 1.
zu 4.) Ja, ja, nochmals ja! Entweder nach §111 Abs. S. 2 BetrVG oder § 80 Abs.3 BetrVG sollte Euch da helfen. Ggf. müßt Ihr den Berater aber gerichtlich durchsetzen wenn der AG nicht so recht spurt
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