Erstellt am 16.07.2007 um 13:55 Uhr von Miezi21
Hallo,
ich würde auf jeden Fall den gesamten BR informieren.
Erstellt am 16.07.2007 um 14:13 Uhr von Baum
hallo see-see,
guckst du § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten AN hat der Ag der BR vor jeder Einstellung, Eingruppierug, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten.....
Er hat dem BR unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu geben und die Zustimmung des BR zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
Vielleicht hilft Dir das weiter.
Erstellt am 16.07.2007 um 14:16 Uhr von paula
@see-see
anscheinend wird hier das MBR des BR verletzt. Aber wenn ihr das mit Euch machen laßt...
Ich sehe aber ein Problem. Das von Dir geschilderte Probleme mit der höhren Arbeitsbelastung ist aus meiner Sicht kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 99 BetrVG
Erstellt am 16.07.2007 um 16:49 Uhr von Baum
@paula,
die höhere Arbeitsbelastung ist aus meiner Sicht wohl ein grund zur Verweigerung.
Stell Dir vor, aus einem Büro mit 3 MA wird einer versetzt und die anderen zwei müssen seine Arbeit nun mitmachen. Wenn für den Versetzten kein Ersatz kommt wäre das für mich schon ein Grund die Zustimmung zu verweigern.
Erstellt am 16.07.2007 um 22:55 Uhr von see-see
Danke für Eure Antworten! §99 hilft weiter schon wegen der dort angegebenen Frist von 1 Woche!!!
@Baum: auf welche Nummer des § 99 BetrVG würdest du denn deine Zustimmungs-Verweigerung stützen?
Erstellt am 17.07.2007 um 09:52 Uhr von paula
@see-see
Wenn dann ist hier § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG einschlägig.
Aber ich geben nochmals zu bedenken, dass die Gründe die Du hier vorträgst nicht durchgreifen werden. Die Leistungsverdichtung muss schon sehr erheblich sein. Du solltest hier auch Deine Stelle ohne BR-Amt betrachten. Die Frage wie Dein BR-Amt aufgefangen werden ist eine Sache Deines AG sie völlig unabhängig betrachtet werden muss. Daher sehe ich hier wirklich keinen Ansatzpunkt. In einem möglichen Verfahren nach § 100 BetrVG oder normalen zustimmungsersetzungsverfahren wird der BR hier substanziiert etwas vortragen müssen. Wie gesagt das BR-Amt wird hier nicht entscheident sein...