MBR bei Mitarbeiterbefragung?
Moin, wie man bei uns in Ostfriesland sagt ...
unsere Geschäftsleitung plant ein sog. Stimmungsbarometer und muss natürlich die Mitarbeiter befragen. Nun zu meiner Frage: in wie weit ist das MBR des BR gefordert? In §87 BetrVG habe ich selbst in den Kommentierungen nicht gefunden. Ich bitte um schnelle Antwort: DANKE
Community-Antworten (8)
15.07.2007 um 12:43 Uhr
Hawk, ich denke, dass Dir der §94 BetrVG weiterhilft.
15.07.2007 um 12:46 Uhr
@Lotte § 94 BetrVG? Never! Darf einer AG nicht feststellen - einfach so - wie die Stimmung ist?
15.07.2007 um 13:01 Uhr
Moin (ebenfalls aus Ostfriesland)
ich denke wenn der AG nicht gegen Gesetze(Datenschutz) oder Vereinbarungen(BV) verstößt - warum nicht.Vielleicht kann der BR sich ja beteiligen, dann wäre das ganze für beide Seiten nützlich und es hätte unter Umständen eine bessere Akzeptanz in der Belegschaft.
15.07.2007 um 13:07 Uhr
Kölner, doch, aber unter der Beachtung der MBR des BR!
LAG Köln, Beschluß vom 21. April 1997 - 3 TaBV 79/96: "Vom Arbeitgeber eingeführte Fragebögen, in denen die Frage gestellt wird, ob der Mitarbeiter sich eher unter- als überfordert ansieht oder ob er eine Hilfestellung benötigt, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats (§ 94 Abs. 1 BetrVG)."
15.07.2007 um 13:08 Uhr
@Lotte Aber nicht bei anonymen Fragebögen und Fragen nach dem Wohlbefinden im Betrieb!
15.07.2007 um 13:13 Uhr
Kölner, das Wohlbefinden hängt meist auch von Unter- oder Überforderung ab. Und die Anonymität der Fragebögen entlarvt sich häufig auf der letzten Seite mit dem netten Hinweis "Angaben dienen statistischen Zwecken" als doch nicht so anonym. Würde vor AG als BR ein MBR behaupten, ob ich vor Gericht damit durchkäme...wer weiß das schon?
15.07.2007 um 13:22 Uhr
@Lotte / @Kölner
Danke erst einmal ... euch noch einen schönen Sonntag Herzliches Glück auf
Hawk
16.07.2007 um 13:15 Uhr
Moin, (wie man auch in Niedersachsen an der Grenze zum Westfälischen sagt)
ich habe mir, Lottes Hinweis folgend, das Urteil 3 TaBV 79/96 vom LAG Köln mal durchgelesen. Dort ging es ja keineswegs um eine anonyme Mitarbeiterbefragung. Wenn ich mal den Leitsatz zitieren darf:
"Führt der Arbeitgeber zur Verwendung bei „Jahresgesprächen“, die Vorgesetzte mit den ihnen unterstellten Mitarbeitern führen sollen, Fragebögen ein, in denen die Frage gestellt wird, ob der Mitarbeiter sich eher unter- als überfordert ansieht oder ob er eine Hilfestellung benötigt, so hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 I BetrVG."
Das würde ich auch niemals bezweifeln, denn schließlich:
"Soweit dieser Fragebogen von den Gesprächsteilnehmern ausgefüllt wird, soll er in der Personalakte des betroffenen Mitarbeiters aufbewahrt werden. "
Also alles andere als anonym. Was allgemeine Mitarbeiterbefragungen, bei denen die Anonymität gewährleistet ist, angeht, teile ich bis zum Beweis des Gegenteils ( und den hätte ich tatsächlich gern) die Aufffassung Kölners.
Gruss, Kai
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