Erstellt am 13.07.2007 um 21:29 Uhr von Kölner
@Bauzi
Deinen Schilderungen nach sehe ich hier noch nichts im Sinne einer Versetzung.
Aber vielleicht sehen andere das anders!
Erstellt am 13.07.2007 um 23:48 Uhr von amazing
@Bauzi
sieh Dir mal § 95 Abs. 3, sowie die Kommentierung zu § 99 Abs. 2 Punkt 2, zur ausführlichen Definition des Begriffes "Versetzung" an.
Dauert die Arbeitseinteilung des Mitarbeiters länger als 4 Wochen an, handelt es sich hier um eine Versetzung.
Erstellt am 14.07.2007 um 09:05 Uhr von betriebliche trübung
@amazing: das ist nur die halbe wahrheit. eine versetzung wird nicht nur an der dauer der maßnahme festgemacht sondern auch, ob sich eine änderung der arbeitsumstände ergibt. und da es sich um eine alternative einschätzung handelt, müssen nicht beide kriterien erfüllt sein. eines davon reicht aus.
@bauzi: ist in den angesprochen 5 stunden der kollege weiterhin mit den gleichen arbeiten beschäftigt? wenn nein, sind diese gravierend anders? hat sich sein team, sein arbeitsplatz, seine arbeitszeiten geändert?
UND: ist diese aufteilung für den kollegen evt. besser als mögliche alternativen?
Erstellt am 14.07.2007 um 10:52 Uhr von amazing
@ betriebliche trübung
stimmt, nicht nur die örtliche, sondern auch die inhaltliche Änderung der Arbeitsumstände sind Kriterien einer Versetzung.
Dies ist jedoch in den oben genannten § ausführlich erläutert.
Meine Intension war darauf hinzuweisen, das diese Änderungen mindestens 4 Wochen andauern müssen, um sie als Versetzung zu verstehen.
Erstellt am 14.07.2007 um 11:20 Uhr von Pirat
Hi, Ami
du hast voll Recht und da wäre noch die Frage wer ist dem MA weiterhin weisungsbefugt der "Alte" oder "Neue" Abtl.?
Habe für Dich immer ein Kästchen frei :-)
Erstellt am 14.07.2007 um 11:48 Uhr von amazing
Hallo und guten Morgen Pirat ;-)
hach - weiß kaum wie ich die die Abende ohne Dich und die anderen verbringen soll... ;-)
Also - ich würde sagen, jeder Vorgesetzte für den Zeitraum ( 3 Std / 5 Std.), in dem der MA in den entspr. Abt. tätig ist. Keine wirklich glückliche Lösung auf Dauer, wenn es mal darum gehen sollte, daß in einer Abtl. mehr Arbeit anfällt und sich möglicherweise die Weisungsbefugten um den Arbeitseinsatz des MA "in die Haare" bekommen.
Alles schon erlebt....
LG
Amazing
Erstellt am 14.07.2007 um 12:19 Uhr von Tilly Eulenspiegel
@ Amazing,
der "Talk" (!) ist offen und transparent, wenn auch etwas "unbequemer". ;-)
MfG
Erstellt am 14.07.2007 um 13:37 Uhr von betriebliche trübung
@amazing: ich wollte darauf hinaus, dass eine versetzung nicht nur dann vorliegt, wenn die maßnahme mindestens 4 wochen dauert, sondern eben a u c h wenn eine erhebliche änderung der arbeitsumstände vorliegt.
hier der auszug aus dem § 95 abs. 3 betrvg:
... die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet,
o d e r
die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist...
Erstellt am 14.07.2007 um 13:42 Uhr von amazing
@ betriebliche trübung
eben - deshalb doch die Nennung der entspr. §
Hätte natürlich auch die entsprechenden Texte mit copy & paste einstellen können. Gehe aber davon aus, daß Bauzi entspechende Lektüre zur Hand hat und durchaus in der Lage ist, die entspechenden Seiten aufzuschlagen, zu lesen und zu verstehen.
Erstellt am 14.07.2007 um 17:19 Uhr von Lotte
all,
bei alldem wäre zudem wichtig, was denn der AV zum AP sagt.
Erstellt am 14.07.2007 um 18:53 Uhr von amazing
@ Lotte
unsere MA haben meist auch einen "Standard-AV" in dem es heißt, das die GF jederzeit einen MA an einen anderen Standort setzen oder mit anderen Aufgaben betrauen kann. Nichtsdestotrotz ist es bei uns üblich, daß Veränderungen / Versetzungen beim BR angehört werden. Wie man in diversen Seminaren schließlich gelernt hat, kann sich ein AV nicht über das BertVG hinwegsetzen - so wie in diesem Falle der Versetzung.
Erstellt am 14.07.2007 um 20:35 Uhr von Lotte
amazing,
ist klar, wobei es schon Versetzungen gibt, die eigentlich keine sind...
Meine Frage bezog sich eher auf die andere Seite der Medaille: der AV bezieht sich auf genau diesen AP
Erstellt am 14.07.2007 um 20:40 Uhr von amazing
@ Lotte
ok - das läßt sich aus der Ferne nicht klären und müsste dann Bauzi von geprüfet werden.
Wir können nur darauf hinweisen, welche Kriterien eine Versetzung erfüllen muss um als solche gesehen zu werden.
Wobei ich in Bauzi's Fall schon sehr den Verdacht hege.
Erstellt am 14.07.2007 um 20:42 Uhr von Lotte
amazing,
meine Frage war auch durchaus an Bauzi gerichtet ;-)
Erstellt am 14.07.2007 um 21:27 Uhr von Bauzi
An amazing
Der MA hat in den ca. 5 Stunden eine völlig andere Aufgabe und eine Andere Abteilung. Der MA ist in seiner Bisherigen Abteilung Vorarbeiter und wird in der "Neuen" Abteilung einen Meister Unterstehen.
Ist das eine Versetzung, weil der Rest der Arbeitszeit in der Bisherigen Abteilung verbleibt.
Ansonsten were die Entscheidung für mich Klar wäre der Ganze Arbeitstag in der Neuen Abteilung.
Bauzi
Erstellt am 14.07.2007 um 21:44 Uhr von spartacus
Moin,
sag mal,wenn das länger anhält, wer genehmigt eigentlich Urlaub,Überstundenabbau etc.??
Erstellt am 15.07.2007 um 00:38 Uhr von amazing
@ bauzi
da der MA den größten Teil des Arbeitstages in eine völlig andere Abteilung mit neuem Aufgabengebiet wechselt, ist es meiner Meinung nach eine Versetzung.
Ändert sich evtl. auch seine Gehaltsgruppe? Das würde es dann zusätzlich nochmal als Versetzung bestätigen.
@ all
Wenn jemand eine andere Antwort hat - bin ja immer für neue Thesen offen.
@ Lotte
dann hättest Du vielleicht Bauzi direkt ansprechen sollen und nicht alle? ;-)
@ spartacus
... ne, das erspar ich mir jetzt...
Erstellt am 15.07.2007 um 08:39 Uhr von Lotte
amazing,
;-)
bauzi,
also, wenn der AV eine Versetzung hergibt, müsst Ihr abklären, ob es vorübergehend ist oder nicht. Wenn das zum Dauerzustand wird, so würde ich als BR schon in der Veränderung der Umstände unter der der AN seine Tätigkeit zu leisten hat, eine Versetzung sehen. Und wenn dies in Eurem Bereich nicht üblich ist, könnte auch der §85 BetrVG helfen.
Hier nochmal zum Begriff der Versetzung aus Urteilen des BAG:
" Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so daß der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe, ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/ 90 - aaO, zu B II 2 der Gründe). Maßgebend ist, daß sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vor und nach der Maßnahme so von einander unterscheiden, daß die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden muß (zuletzt BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/ 99 -)"
Erstellt am 15.07.2007 um 20:56 Uhr von Bauzi
Ich Danke für die Antworten und die Bemühungen.
Bauzi.