Freistellung ohne Beschluß?
Kann man davon ausgehen, daß KEIN Betriebsratsmitglied freigestellt ist, solange es darüber noch keinen Beschluß nach § 38 BetrVG gibt?
Community-Antworten (8)
13.07.2007 um 08:37 Uhr
Man kann davon ausgehen.
Man kann davon ausgehen das Betriebsräte nach §37 Abs2 BetrVG für die Betriebsratstätigkeit freigestellt sind.
13.07.2007 um 10:24 Uhr
Der § 38 BetrVG sieht ein genaues Verfahren vor. Ohne das keine Freistellung nach § 38 BetrVG. Was bleibt ist der von Frank zitierte § 37 BetrVG.
13.07.2007 um 12:31 Uhr
Unterscheidung:
-
Für die BR-Sitzungen sind alle gewählten mitglieder automatisch von der Arbeit freigestellt. Dieses ist dem AG nur mitzuteilen.
-
Eine Freistellung, im Sinne dessen, dass jemand tageweise oder ganz nur BR-Arbeit mache, ist nur nach einem BR-Beschluss möglich.
13.07.2007 um 22:32 Uhr
@stiftung: stimmt nicht. die freistellung nach § 37 absatz 2 betrvg ist nicht auf sitzungen beschränkt und kennt auch keine unterscheidung darüber, ob die notwendige arbeit in einer stunde erledigt ist oder evt. sogar über mehrere tage gehen muss. hier nochmal der wortlaut:
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien,
wenn und soweit
es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
14.07.2007 um 00:09 Uhr
Die Frage bezog sich nur auf § 38. Ein Betriebsratsvorsitzender, der sich nach der Wiederwahl stillschweigend weiter freistellt, ist nach § 38 nicht wirklich freigestellt. Ob er sich ersatzweise nach § 37(2) hundertprozentig freistellen könnte, wäre eine interessante Überlegung, aber keine vernünftige Alternative zu der gesetzlich verlangten Prozedur.
14.07.2007 um 11:22 Uhr
@marta: meine ausführung bezog sich nicht auf deine frage (die hat paula imho bereits beantwortet) sondern war ausdrücklich für stiftung gedacht.
ausserdem habe ich nicht vorgeschlagen, den § 37 abs. 2 betrvg als ersatz zum § 38 betrvg zu nutzen.
doch vielleicht kann dir hier nochmal das lesen des § 38 ein wenig auf die sprünge helfen? denn bekanntlich ist jemand, der lesen kann, klar im vorteil.
14.07.2007 um 20:42 Uhr
@trübung "denn bekanntlich ist jemand, der lesen kann, klar im vorteil." Danke, immer sehr hilfreich, dieser Spruch.
Ich kenne den § 38 und auch den Kommentar im Fitting. Die Realität ist aber, daß der wiedergewählte BR-Vorsitzende mit Hilfe der BR-Mehrheit keine Anstalten unternimmt, die Prozedur nach § 38 einzuleiten. "Das wurde noch nie so gemacht." Der BR-Vorsitzende war immer "automatisch" der Freigestellte. Wenn man das Verfahren durchsetzen wollte (mit dem Ergebnis, daß doch wieder derselbe der Freigestellte ist), müßte man schon schwere Geschütze auffahren.
14.07.2007 um 21:16 Uhr
Wenn der Arbeitgeber diese Vorgehensweise so hinnimmt und die Mehrheit des BR das für ok befindet, kannst Du wohl nichts daran ändern. Gefährlich wird es nur, wenn der AG plötzlich mit diesen Zustand nicht mehr einverstanden ist.
Verwandte Themen
Beschluss Freistellungen
ÄlterHallo liebe Kollegen, ich habe mal eine Frage zu dem Beschluss von Freistellungen. Nach unserer BR-Wahl im März haben wir den Beschluss gefasst, die Freistellung nicht ganz in Anspruch zu nehmen, sond
Werden bei Freistellungen nach §38 BR Sitzungen mit eingerechnet?
ÄlterIn unserem Betrieb können lt BetrVG zwei BR'ler freigestellt werden. Wir möchten diese Freistellungen aufteilen. Da wir an zwei Tagen in der Woche reguläre BR Sitzungen haben, sagt unser AG, dass d
Betriebsratsvorsitzender in Vollzeit
ÄlterGuten Morgen alle zusammen ! Ich habe da eine Frage : Ende September wurde ich einstimmig von unserem Betriebsrat zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Bis dato hatten wir ein
Freistellung; Frist und Beratungsgespräch von AG verschoben - was tun?
ÄlterBezüglich der Teilfreistellung nach §38 hätte ich eine Frage : Es muß ja eine Beratung mit dem AG erfolgen, danach ist ja Beschlussfassung über die Freistellung. Nach deren Bekanntgabe an die GL h
Neuwahl der Freistellungen
ÄlterHallo zusammen, unser Gremium besteht aus 15 Mitgliedern (die Berechnung der BR - Sitzverteilung erfolgte nach D’Hondt), davon sind 3 Freigestellt ( Vorsitzender, Stellvertretender und ein Mitglied