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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubsabgeltung TV-L bei Unterbrechung des AV?

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Manuela
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, hier ein Problemfall - betrifft Öffentlichen Dienst, Geltungsbereich TV-Länder (keine Sonderregelung!!!): Der AN scheidet zum 15.07.2007 aus dem Dienst aus; zum 20.07.2007 soll er jedoch bei demselben (!!!) AG wieder angestellt werden - dazwischen fehlt (angeblich) die Finanzierung -. Dem AN wurde mehrmals mündlich :o( versichert, dass er weiterbeschäftigt wird (ohne Unterbrechung!), daher hat er den entstehenden Urlaubsanspruch von 20 Tagen (Mindesturlaubsanspruch bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte) bisher nicht vollständig ausgeschöpft! So, nun kommt's: Aussage des AG: Urlaubsanspruch verfällt (somit ab 20.07.2007 nur noch 6 (!!!) Tage Resturlaub!!!), Uberstunden werden jedoch übertragen! Ist das so rechtens?!? Mir kommt das ziemlich link vor.... :o( Wer kann helfen??? DRINGEND!!! Danke! :o)

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Community-Antworten (8)

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Kölner

12.07.2007 um 23:11 Uhr

@Manuela Erste Frage: Der AN hat bis zum 15.07.07 seinen anteiligen Urlaub schon genommen, stimmts? Zweite Frage: Er fängt mit einer fünftägigen Unterbrechung wieder an und dann nur 6 Tage? Dritte Frage: Teilzeit? Oder kompletter Urlaubsanspruch? Vierte Frage: Ist der restliche Jahresurlaub - wie auch immer - abgegolten worden mit Ausscheiden am 15.07.07? Wie kommst Du auf die "20-Tage-Rest-Urlaub-Summe"?

Es gilt ja § 26 Abs. 2 b TV-L...

M
Manuela

13.07.2007 um 17:35 Uhr

Hallo Kölner,

ja, § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L ... an den hatte ich auch gedacht, in dieser Behörde lebt man jedoch wohl noch hinterm Mond, die verwenden (oder möchten das gerne...) die "alte" Regelung des BUrlG, wonach man bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen hatte... :o( (Ich weiß, ist nicht mehr gültig, aber was will man machen, das bleibt dann wohl nach dem ganzen Trara noch zu klären, erstmal geht es ja nur um die Übertragung der restlichen Urlaubstage.)

  1. Der AN hat vor dem Ausscheiden 7 Tage Urlaub genommen und - leider - auf das Wort seiner Vorgesetzten vertraut, dass er (ohne Unterbrechung) weiterbeschäftigt wird! (Ansonsten hätte er den Urlaub natürlich noch im Vorfeld genommen!)

  2. Nein, er fängt nach einer fünftägigen Unterbrechung wieder an und hat dann einen Arbeitsvertrag, der über das Jahresende hinaus geht.

  3. Der AN ist vollbeschäftigt und hätte für das Jahr 2007 eigentlich 26 Tage Urlaubsanspruch ... so wie die Dientsstelle es jetzt gerne handhaben möchte, würden ihm 13 Tage Urlaub verloren gehen, 7 hat er ja bereits genommen und so bliebe ein Resturlaub von nur noch 6 Tagen!

  4. s. oben, ist halt ne eigenartige Behörde (erkennt man leider schon daran, wie die mit ihren Mitarbeitern umgehen!!!)

So oder so (immerhin hat der AN bisher nur 7 Tage Urlaub genommen) bleibt ein Rest, den die Dienststelle ihm jetzt "wegnehmen" möchte... Der AG stellt sich quer und der AN hat keine wirkliche rechtliche Grundlage für einen Anspruch, oder?!?

Nach § 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L würden ihm 13 Urlaubstage zustehen (ein Zwölftel für jeden vollen Monat), richtig?!? Dann gingen - sofern die Dienststelle nicht doch noch überträgt (woran ich persönlich nicht mehr glaube) - dem AN 6 Tage verloren (wg. den bereits genommenen 7 Tagen) ...das geht VOLLSTÄNDIG gegen mein Rechtsempfinden!!! Kann man da nicht irgendwas machen?!?

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Immie

13.07.2007 um 17:50 Uhr

@Manuela Was ist denn mit §6 BUrlG? Grüsse

K
Kölner

13.07.2007 um 21:37 Uhr

@Manuela Dem AN könnte/sollte man fast anraten, den Klageweg zu beschreiten. Ich würde es auch tun! Allerdings ist die Befristung dafür ein großes Hindernis.

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Manuela

13.07.2007 um 22:42 Uhr

Hallo Immi,

hhmmm, stimmt, §6 Abs. 2 BUrlG hatte ich auch schon gesehen, im Moment stellt der AG allerdings auf stur... evtl. muss das dann doch alles rechtlich durchgeboxt werden (immer unschön, gerade bei befristeten AV...)

Woher das Amt die 20 Tage Mindesturlaub hat, ist mir im Übrigen jetzt auch klar: §3 BUrlG I.V.m dem Umkehrschluss von §5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG ...schade eigentlich!! Allerdings KANN ES DOCH NICHT SEIN, dass dem AN (übrigens ein Freund von mir) der Urlaub verloren geht, UNMÖGLICH!!!

Ich bin sehr gespannt, was das Amt draus macht .... der AN ist auf jeden Fall seit heute Nachmittag zuhause - mit den Worten, er wäre ja selbst schuld, dass sein Urlaub verfallen würde... :o( - , man hat es tatsächlich nicht geschafft, diese 4 Tage (16.-19.07.) noch irgendwie zu finanzieren, auch ein Angebot seinerseits, für die paar Tage nach § 28 TV-L Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu beantragen, wurde abgeschmettert (wäre bestimmt ein viiiiel zu großer Aufwand!!!! Traurig!!!).

I
Immie

13.07.2007 um 23:09 Uhr

Manuela, und wenn man den AG vor die Wahl stellt , entweder den nicht gewährten Urlaub nach § 7 Abs4 BUrlG abzugelten, oder aber nach §6 BUrlG vorzugehen? Ist natürlich problematisch wegen der Beristung.

Wünsche viel Glück

M
Manuela

13.07.2007 um 23:35 Uhr

@ Kölner Ja, das wird wahrscheinlich letztendlich die einzige Lösung sein ...zumal es zusätzlich noch auf ein Problem mit seinem anstehenden Bewährungsaufstieg (wäre irgendwann Anfang August und ich kann mir nach dem Ganzen hier nicht vorstellen, dass das ausnahmsweise unproblematisch läuft...) hinausläuft!! :o( ...Wie Du schon schreibst, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis allerdings sehr risky!

Mir ist so etwas absolut unverständlich, ich arbeite selbst in der Personalabteilung einer öffentlichen Einrichtung, also bei uns gäbe es ein solches Verhalten m. E. nicht!!! Naja, mal schaun, ich halte Euch auf jeden Fall auf dem Laufenden.... Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich immer zuletzt!!!

M
Manuela

13.07.2007 um 23:44 Uhr

@ Immi Tja, es bleiben derzeit nur 3 Möglichkeiten: Das Verhalten der Dienststelle dulden und sich in sein Schicksal ergeben, die von Dir angesprochene Möglichkeit der Einigung oder die von Kölner genannte Klagemöglichkeit .....

Vielen Dank auf jeden Fall Euch allen für die Ratschläge und Ideen :o) , mal schaun, was draus wird, m. E. sollte eine Einigung möglich sein (welcher AG will schon wegen sowas klagen, wo doch jeder vernünftig denkende Mensch - Ich weiß, Vernunft hat oft nichts mit deutschem Recht zu tun - in dieser Frage zu nur einem logischen Schluss kommen kann ..... ansonsten würde ja jeder AG nur Zeitverträge bis zum Juli abschließen und drauf hoffen, dass der AN den Urlaub verfallen lässt!!!)

Viele Grüße & Danke nochmal :o) , Glück können wir brauchen...

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