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Zustimmungsverweigerung nach § 99 (2) Nr. 3 - weil der AG seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt?

R
Rollo
Jan 2018 bearbeitet

Hi BR Kolleginnen und Kollegen,

kann der BR einer geplanten Einstellung einer jungen Erzieherinn widersprechen, wenn eine andere Kollegin, die seit 35 Jahren beschäftigt ist und seit längerer Zeit durch Konflikte an ihrem Arbeitsplatz krank ist (sie einen Wechsel auch per ärztlicher Bescheinigung angeraten bekommt) sich auf diese frei Stelle mitbewirb - es aber nicht werden soll?

Der Arbeitgeber macht für diese kranke Kollegin keine Personalplanung und will scheinbar das Problem "aussitzen". Wir würden gerne widersprechen, finden aber keine Kommentierung oder Rechtssprechungen dazu.

Ist einer von euch schlauer und besser informiert?

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Community-Antworten (2)

T
tramdriver

12.07.2007 um 12:55 Uhr

Hi Rollo, es ist schwierig, so einer Einstellung zu widersprechen. Wenn der AG die interne Bewerbung nicht nehmen möchte, kann der BR eigentlich fast nichts machen. Man kann nicht unbedingt die BR-Wunschkandidatin "hineinzustimmen", sondern muss beim Bewerber schauen, ob man ihn aus einem der sechs Gründe ablehnen kann - wenn man denn will. Das würde aber immer noch nicht heißen, dass die seit 35 Jahren beschäftige Kollegin den Job bekommt. Vielleicht wird ja die "alte" Kollegin aus Altersgründen nicht genommen... dann wäre es ein Fall für das AGG. Bei der internen Bewerbung solltet ihr euch auf jeden Fall ausführlich begründen lassen, warum sie nicht berücksichtigt werden konnte. Das ist auf jeden Fall möglich, bringt aber auch nicht besonders viel, weil sich ein AG so eine Begründung natürlich ganz leicht aus den Fingern saugen kann.

A
Angi1

12.07.2007 um 15:07 Uhr

Hallo Rollo,

nehmt euch mal den § 84 des SGB IX Abs. 2 zu Hilfe. Dieser Teil des SGB gilt für alle Arbeitnehmer.

Damit könnt Ihr zuerst einmal das Problem der Kollegin in Angriff nehmen. (Betriebliches Eingliederungsmanagement) Mit Unterstützung des Betriebsarztes kann man hier eventuell eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen durchsetzen.

Der AG kann dann ja für die alte Stelle der Kollegin eine neue Stellenausschreibung machen. Es wäre zumindest einen Versuch wert.

MfG Angi1

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