Erstellt am 11.07.2007 um 22:26 Uhr von Der alte Heini
Wenn ihr der Einstellung zugestimmt habt, warum soll der AG denn noch die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Ihr hätte der Einstellung nicht zustimmen dürfen.
Grundlage wäre § 99 Abs.2 Ziffer 1 BetrVG
Abs.2
Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
Ziffer 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine BESTIMMUNG IN EINEM TARIFVERTRAG oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
Erstellt am 11.07.2007 um 22:35 Uhr von Der alte Heini
Ein vorgehen gem. § 101 BetrVG wie Vorgeschlagen, würde ich nicht empfehlen.
Erstellt am 11.07.2007 um 22:42 Uhr von kiwihans
@all
Habe noch folgendes gefunden:
http://www.vnr.de/vnr/personalfuehrung/personalmanagement/praxistipp_36622.html
und
http://www.verdi-bub.de/basisinformationen/betriebsratsarbeit/eingruppierung
Erstellt am 11.07.2007 um 22:52 Uhr von Kölner
@all
Man hätte ja auch der Einstellung zustimmen und der Eingruppierung widersprechen können.
Erstellt am 11.07.2007 um 22:55 Uhr von Lotte
Kölner,
aber das hat Kiwihans doch getan????
Erst war ich ja geneigt Heini Recht zu geben, aber nach dem Lesen des Internetartikels...
Also doch der 101er?
Erstellt am 11.07.2007 um 22:55 Uhr von kiwihans
köllner war schneller:
Um das noch einmal klarzustellen wir haben der Einstellung zugestimmt
aber der Eingruppierung nicht.
Erstellt am 11.07.2007 um 23:00 Uhr von kiwihans
Heini hat dies richtig aus dem Fitting zitiert.
Aber wo steht jetzt welche Auswirkungen die Zustimmungsverweigerung der Eingruppierung hat.
Wir möchten damit ja verhindern, dass hier durch die zu niedrige Eingruppierung der Tarifvertrag unterwandert wird und der neu eingestellte MA nach Tarif in der richtigen Entgeldgruppe bezahlt wird.
Erstellt am 11.07.2007 um 23:01 Uhr von Kölner
@all
Fehler! Ich mache Fehler...
Falsch gelesen habe ich das.
Wenn der AG nichts zu § 100 BetrVG unternimmt, dann kann man nur mit § 101 BetrVG kommen.
Heini, siehst Du das anders?
Erstellt am 11.07.2007 um 23:07 Uhr von Lotte
Erstellt am 11.07.2007 um 23:15 Uhr von kiwihans
@all
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
1.die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde
§ 101 Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. 2Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
Das mit der personellen Maßnahme bezieht sich das nur auf die Einstellung welcher wir ja zugestimmt haben?
Erstellt am 11.07.2007 um 23:21 Uhr von Der alte Heini
Grundsätzlich ist § 101 BetrVG hierfür zuständig.
Erstellt am 12.07.2007 um 10:53 Uhr von Petrus
@kiwihans: Auch eine Eingruppierung ist eine personelle Maßnahme iSv §99 BetrVG.