Erstellt am 01.03.2019 um 11:26 Uhr von Kratzbürste
Zumindest könntest du mal fragen, wie sie ohne Beteiligung des BR nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG einseitig Änderungen an den Arbeitszeiten vornimmt. Offenbar bestand ja bisher Einvernehmen über die Hanhhabung.
Ansonsten stellt sich bei Inhouseseminaren manchmal die Frage, ob bei Seminarpausen die Möglichkeit bestanden hätte zu arbeiten oder Annahmeverzug bestand. Und - auch die inhaltlichen Diskussionen in den Seminarpausen können BR-Arbeit sein.
Erstellt am 01.03.2019 um 11:29 Uhr von Pjöööng
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) (...)
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) (...)
(4) (...)
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. (...)
(7) (...)
Erstellt am 01.03.2019 um 11:39 Uhr von Enigmathika
@Kratzbürste Nein, in den Pausen hätte man nicht arbeiten können. Die räumliche Entfernung zwischen der KP-Schule und den Krankenhäusern beträgt zwischen 5 und 20 Kilometern.
Erstellt am 01.03.2019 um 11:41 Uhr von Enigmathika
@Pjöööng
jaaa, aber:
Die PA sagt: "wir stellen Euch ja frei, aber eben nur für die tatsächliche Seminarzeit. Pausen würden ja auch nicht angerechnet werden, wenn Ihr sie an einem normalen Arbeitstag nehmen würdet."
Erstellt am 01.03.2019 um 12:03 Uhr von stehipp
Ich würde eure Superpersonalerin mal fragen, woher sie weiß, was ihr in den Pausen gemacht habt.
Ihr habt euch doch sicherlich in den Zeiten über BR-relevante Themen bzw. den Inhalt der Schulung unterhalten und somit ist das BR-Arbeit.
Aber eigentlich würde ich mich überhaupt nicht damit abgeben und mich direkt an die Geschäftsleitung mit der Thematik wenden. I.d.R. wollen die wg, sowas keinen Kleinkrieg anzetteln
Erstellt am 01.03.2019 um 12:23 Uhr von Enigmathika
@stehipp
Das mit dem Austausch in den Pausen ist ein gutes Argument. Außerdem stand die Referentin in den Pausen auch für Fragen zur Verfügung.
Erstellt am 01.03.2019 um 12:28 Uhr von nicoline
Enigmathika
Nachfolgend ein Urteil. Es ist zwar für eine Teilzeitkraft ergangen, ich gehe aber davon aus, dass dieses dann genau so für Vollzeitkräfte gelten muss. Ich habe ehrlich gesagt keine Zeit und noch weniger Lust, das ganze Urteil durchzulesen. Vielleicht kann euch das Urteil aber helfen.
http://diag-mav-a-trier.de/BAG-Urteil_v._16.02.2005-7_AZR_-_330-04_Freizeitausgleich_fur_Betriebsratstatigkeit.pdf
Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung umfasst entgegen der Auffassung der Beklagten neben den reinen Schulungszeiten auch die während des Schulungstags anfallenden Pausen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffenderkannt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des §37 Abs.6 Satz1 BetrVG, wonachdie Absätze 2 und 3 entsprechend gelten für die
*** “Teilnahme an Schulungs- undBildungsveranstaltungen”*** und
***nicht nur für die Schulungs- und Bildungszeiten.***
DieTeilnahme an einer Veranstaltung wird zeitlich begrenzt durch deren Beginn undEnde. Deshalb erfasst die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung die Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Schulung an dem betreffendenSchulungstag.
Erstellt am 01.03.2019 um 13:49 Uhr von Pjöööng
Die Diskussion, was Ihr in den Pausen gemacht habt, würde ich AUF GAR KEINEN FALL überhaupt erst anfangen! Ihr habt Euch da nicht zu rechtfertigen! Wenn Ihr diese Diskussion anfangt, räumt Ihr damit indirekt ein, dass es Seminarpausen geben kann, die nicht zu entöohnen sind.
"wir stellen Euch ja frei, aber eben nur für die tatsächliche Seminarzeit."
Wie soll das denn funktionieren? Die "notwendige Zeit von der beruflichen Tättigkeit befreien" bedeutet doch folgendes:
Regulär ist Deine Arbeitszeit z.B. 8:00 bis 17:00 incl. Pausen. Dann hat der Arbeitgeber Dich auch von 8:00 bis 17:00 zu bezahlen, auch wenn Du für BR-Tätigkeit von der Arbeit befreit bist! Es ist auch die ERFORDERLICHE Zeit zu gewähren. Sprich: Der Arbeitgeber hat Dich entweder zu beschäftigen, oder eben freizustellen, er darf aber nicht das Entgelt kürzen. Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, er hätte Dich für die konkreten Pausen nicht freistellen müssen, wie wollte er dann seiner BeschäftigungsPFLICHT nackommen?
Erstellt am 07.03.2019 um 10:34 Uhr von enigmathika
Danke noch einmal für alle Antworten.
Es hat sich herausgestellt, dass das tatsächlich nur bei den Teilzeitbeschäftigten so gemacht wurde, wahrscheinlich um "Überstunden" zu sparen. Mit dem von @nicoline verlinkten Urteil können die Betroffenen ihren Widerspruch gut begründen.