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Fortbildung Betriebsrat Pausenzeiten

E
enigmathika
Mrz 2019 bearbeitet

Werte Kolleg*innen, letzte Woche hatten wir eine dreitägige Fortbildung "Arbeitsrecht I". Das Ganze wurde als Inhouse-Schulung im Gebäude der zugehörigen Krankenpflegeschule veranstaltet. Bisher wurde es so gehandhabt, dass im Dienstplanprogramm für den entsprechenden Tag "Fortbildung" eingetragen wurde und der Tag wie ein ganz normaler Arbeitstag angerechnet wurde. Diesmal ist eine besonders schlaue Personalsachbearbeiterin auf die Idee gekommen, bei der Referentin die Pausenzeiten zu erfragen und nur die reinen Unterrichtszeiten als Arbeitszeit anzurechnen. Meiner Ansicht nach ist das nicht rechtens. Aber das ist mehr so ein Gefühl, als dass ich es tatsächlich rechtlich begründen könnte.

Weiß jemand Rat?

1.13209

Community-Antworten (9)

K
kratzbürste

01.03.2019 um 12:26 Uhr

Zumindest könntest du mal fragen, wie sie ohne Beteiligung des BR nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG einseitig Änderungen an den Arbeitszeiten vornimmt. Offenbar bestand ja bisher Einvernehmen über die Hanhhabung.

Ansonsten stellt sich bei Inhouseseminaren manchmal die Frage, ob bei Seminarpausen die Möglichkeit bestanden hätte zu arbeiten oder Annahmeverzug bestand. Und - auch die inhaltlichen Diskussionen in den Seminarpausen können BR-Arbeit sein.

P
Pjöööng

01.03.2019 um 12:29 Uhr

§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (1) (...) (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) (...) (4) (...) (6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. (...) (7) (...)

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enigmathika

01.03.2019 um 12:39 Uhr

@Kratzbürste Nein, in den Pausen hätte man nicht arbeiten können. Die räumliche Entfernung zwischen der KP-Schule und den Krankenhäusern beträgt zwischen 5 und 20 Kilometern.

E
enigmathika

01.03.2019 um 12:41 Uhr

@Pjöööng jaaa, aber: Die PA sagt: "wir stellen Euch ja frei, aber eben nur für die tatsächliche Seminarzeit. Pausen würden ja auch nicht angerechnet werden, wenn Ihr sie an einem normalen Arbeitstag nehmen würdet."

S
stehipp

01.03.2019 um 13:03 Uhr

Ich würde eure Superpersonalerin mal fragen, woher sie weiß, was ihr in den Pausen gemacht habt. Ihr habt euch doch sicherlich in den Zeiten über BR-relevante Themen bzw. den Inhalt der Schulung unterhalten und somit ist das BR-Arbeit. Aber eigentlich würde ich mich überhaupt nicht damit abgeben und mich direkt an die Geschäftsleitung mit der Thematik wenden. I.d.R. wollen die wg, sowas keinen Kleinkrieg anzetteln

E
enigmathika

01.03.2019 um 13:23 Uhr

@stehipp Das mit dem Austausch in den Pausen ist ein gutes Argument. Außerdem stand die Referentin in den Pausen auch für Fragen zur Verfügung.

N
nicoline

01.03.2019 um 13:28 Uhr

Enigmathika Nachfolgend ein Urteil. Es ist zwar für eine Teilzeitkraft ergangen, ich gehe aber davon aus, dass dieses dann genau so für Vollzeitkräfte gelten muss. Ich habe ehrlich gesagt keine Zeit und noch weniger Lust, das ganze Urteil durchzulesen. Vielleicht kann euch das Urteil aber helfen.

http://diag-mav-a-trier.de/BAG-Urteil_v._16.02.2005-7_AZR_-_330-04_Freizeitausgleich_fur_Betriebsratstatigkeit.pdf

Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung umfasst entgegen der Auffassung der Beklagten neben den reinen Schulungszeiten auch die während des Schulungstags anfallenden Pausen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffenderkannt. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des §37 Abs.6 Satz1 BetrVG, wonachdie Absätze 2 und 3 entsprechend gelten für die *** “Teilnahme an Schulungs- undBildungsveranstaltungen”*** und nicht nur für die Schulungs- und Bildungszeiten. DieTeilnahme an einer Veranstaltung wird zeitlich begrenzt durch deren Beginn undEnde. Deshalb erfasst die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung die Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Schulung an dem betreffendenSchulungstag.

P
Pjöööng

01.03.2019 um 14:49 Uhr

Die Diskussion, was Ihr in den Pausen gemacht habt, würde ich AUF GAR KEINEN FALL überhaupt erst anfangen! Ihr habt Euch da nicht zu rechtfertigen! Wenn Ihr diese Diskussion anfangt, räumt Ihr damit indirekt ein, dass es Seminarpausen geben kann, die nicht zu entöohnen sind.

"wir stellen Euch ja frei, aber eben nur für die tatsächliche Seminarzeit."

Wie soll das denn funktionieren? Die "notwendige Zeit von der beruflichen Tättigkeit befreien" bedeutet doch folgendes: Regulär ist Deine Arbeitszeit z.B. 8:00 bis 17:00 incl. Pausen. Dann hat der Arbeitgeber Dich auch von 8:00 bis 17:00 zu bezahlen, auch wenn Du für BR-Tätigkeit von der Arbeit befreit bist! Es ist auch die ERFORDERLICHE Zeit zu gewähren. Sprich: Der Arbeitgeber hat Dich entweder zu beschäftigen, oder eben freizustellen, er darf aber nicht das Entgelt kürzen. Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, er hätte Dich für die konkreten Pausen nicht freistellen müssen, wie wollte er dann seiner BeschäftigungsPFLICHT nackommen?

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enigmathika

07.03.2019 um 11:34 Uhr

Danke noch einmal für alle Antworten.

Es hat sich herausgestellt, dass das tatsächlich nur bei den Teilzeitbeschäftigten so gemacht wurde, wahrscheinlich um "Überstunden" zu sparen. Mit dem von @nicoline verlinkten Urteil können die Betroffenen ihren Widerspruch gut begründen.

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