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Freistellung zurück

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nonamexy
Feb 2019 bearbeitet

Hallo zusammen, ein BR Mitglied hat sich entschieden seine Freistellung während der Amtszeit ganz zurückzugeben und an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Er bleibt aber im Betriebsrat und nimmt an den Sitzungen teil. ( 19er Gremium) Werden seine Freistellungsstunden jetzt unter den anderen BR Mitgliedern einfach verteilt oder müssen alle Freistellungen, auch von den anderen bisher ganz freigestellten neu verteilt werden? Bleibt also bei den anderen alles beim Alten und es wird nur nachgewählt oder muss alles auf Anfang und alle Freistellungsstunden müssen komplett neu gewählt werden? Vielen Dank für eure Antworten, gerne mit passendem Paragrafen.

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Community-Antworten (5)

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takkus

28.02.2019 um 13:03 Uhr

Es muss durch den BR beschlossen werden, ob es eine Vollfreistellung bleibt oder ob Teilfreistellungen indiziert werden. Dan geht es weiter mit § 38 Abs. 2 BetrVG.

B
BRHamburg

28.02.2019 um 14:39 Uhr

Für die anderen Freigestellten Mitglieder ändert sich nichts.

N
nicoline

28.02.2019 um 16:14 Uhr

takkus, Dan geht es weiter mit § 38 Abs. 2 BetrVG. Entschuldige bitte, aber das ist nicht die richtige Antwort. Hier kommt es entscheidend darauf an, wie die Freistellungen gewählt wurden. Es kann nämlich durchaus sein, dass überhaupt nicht gewählt werden muss!

nonamexy Wie wurden die Freistellungen gewählt, im Wege der Verhältnis- oder der Mehrheitswahl?

N
nonamexy

28.02.2019 um 16:57 Uhr

Die Freistellungen wurden in Mehrheitswahl gewählt

N
nicoline

28.02.2019 um 20:49 Uhr

DANN ist die Antwort von takkus richtig, denn ich gehe mal davon aus, dass ihr nicht die analoge Anwendung des § 25 BetrVG beschlossen habt und keine Ersatzmitglieder für die Freistellung gewählt wurden. Die Freistellung hat dann wieder in Mehrheitswahl zu erfolgen. Wären die Freistellungen in Verhältniswahl gewählt worden, erfolgt das Nachrücken aus der Vorschlagsliste, der das freigestellte BR-Mitglied angehört hat. Ist diese Vorschlagsliste erschöpft, ist nach § 25 Abs. 2 BetrVG das nunmehr freizustellende Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die die nächste Freistellung entfallen wäre.

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