Erstellt am 10.07.2007 um 07:56 Uhr von RolfH
@Daimon
Ich zitiere:
Zusatzurlaub
Schwerbehinderten haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Arbeitet der Schwerbehinderte mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Der gesetzliche Zusatzurlaub ist kein Sonderurlaub, sondern einen zusätzlichen Erhohlungsurlaub. Anspruch auf den Zusatzurlaub hat jeder Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Gleichgestellte haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Zusatzurlaub unterliegt den selben Regeln wie Erholungsurlaub. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Folgendem Link entnommen: http://www.dbva.de/172.0.html
Erstellt am 10.07.2007 um 07:59 Uhr von RolfH
@Daimon
Folgend Auszug aus SGB IX § 2 Abs. 3
Gleichstellung (§ 2 Abs. 3 SGB IX )
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %., aber mindestens 30 %, können unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes (oder eines entsprechenden Rentenbescheides bzw. einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung) auf Antrag von der Arbeitsagentur schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können.
Gleichgestellte erhalten keinen Schwerbehindertenausweis . Sie haben nach der Gleichstellung die gleiche Rechtsstellung wie schwerbehinderte Menschen, jedoch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub oder auf Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr. Auch besteht kein Anspruch auf flexibles Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres.