Erstellt am 09.07.2007 um 21:00 Uhr von Der alte Heini
Eine Betriebsratswahl, die grundsätzlich als Briefwahl durchgeführt wird, dürfte im Falle einer Wahlanfechtung vom Arbeitsgericht für ungültig erklärt werden.
Erstellt am 09.07.2007 um 21:52 Uhr von Schneewittchen
@ Der alte Heini,
wir arbeiten in einer Firma, die mehr als 90 % der Mitarbeiter in AÜ bzw. Werksverträgen hat. Die Betriebsstätten sind über diverse Standorte / Städte verteilt. Die Mitarbeiter sind bei Kunden eingesetzt. Um für alle gleiche Vorraussetzungen zu bieten und den Betriebsablauf beim Kunden so wenig wie möglich zu stören: "Ist ja schön, dass Ihr einen Betriebsrat wählen wollt, aber wenn Ihr hier zuviel Stress macht, ist Euer Boss weg vom Fenster und Ihr mit." Deshalb wollen wir die Betriebsratswahl im direkten, schriftlichen Kontakt mit unseren Kollegen durchführen.
Wie verhält es sich mit einem Passus im Wahlausschreiben, dass eine persönliche Stimmabgabe für am Versandtag nicht angestellte MA, möglich ist?
Erstellt am 09.07.2007 um 22:55 Uhr von Rolf
Hallo Schneewittchen,
Ich glaube Du hast den alten Heini etwas missverstanden.
Es ist sicher ok und sinnvoll, wenn Ihr Mitarbeitern die (am Wahltag) nicht ins Wahllokal kommen können die Möglichkeit zur Briefwahl gebt - was natürlich auch die überwiegende Mehrheit betreffen kann. Aber Ihr müsst grundsätzlich am Wahltag die persönlichen Stimmabgabe ermöglichen (während der normalen Arbeitszeit).
Auch dürft Ihr nicht einfach alle zur Briefwahl verdammen. Wahlberechtigten die im Prinzip ins Wahllokal kommen können (als in der Nähe des bzw. eines Wahllokals arbeiten) dürft Ihr nicht einfach Briefwahlunterlagen schicken (Sie können sie aber natürlich anfordern).
Leis mal dei WO, insbes. § 24 .
Erstellt am 10.07.2007 um 07:26 Uhr von Schneewittchen
@ Rolf,
im Hauptbetrieb, also der Verwaltung, würden dann fünf wahlberechtigte AN ihre Stimme abgeben können (ausser zwei der GL Zuzuordnende sind hier nicht mehr beschäftigt), für die restlichen 207 müssen/dürfen dann sowieso Briefwahl machen. Das ist aber nicht das Problem, da diese Kollegen mit der schriftlichen Stimmabgabe durchaus einverstanden sind. Und normale Arbeitszeit: Würde das bedeuten, dass die Kollegen zwischen 50 und 500 km fahren dürfen, während der normalen Schicht, in der sie beim Kunden eingesetzt werden sollten? (Siehe den Komentar eines Kunden in Antwort 2). Wir haben z.t. Dreischichtbetrieb. Was ist dann die normale Arbeitszeit?
Versteh mich nicht falsch, wir sind ja durchaus bereit, die Möglichkeit einer direkten Stimmabgabe einzuräumen.
Da wir das zum ersten Mal machen, sind wir etwas unsicher. Wir stellen uns eine Frage, und drei neue kommen auf.....
Erstellt am 10.07.2007 um 08:51 Uhr von Petrus
Hallo Schneewittchen,
der § 24 der Wahlordnung wurde ja bereits erwähnt - für euch interessant ist vermutlich der Abs. 2.
Auc bei uns sind 80-90% der Mitarbeiter (und -innen) "nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (...) nicht im Betrieb anwesend", sondern beim Kunden vor Ort eingesetzt. Folglich ist "dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl (...) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden.
Damit wurden diesen 90% die Briefwahlunterlagen zugesandt. Im Wahllokal selbst hatten wir noch ca. 10 Wähler (Wahlvorstand, die Damen aus der Verwaltung und ein paar Kollegen, die gerade "Inhouse" beschäftigt waren. Die Wahlzeiten konnten wir so relativ kurz halten (12.00 - 14.00), so dass wir am gleichen Tag auch noch die Auszählung vornehmen konnten, ohne Spätschicht zu schieben.
Also: Ganz normal einen Wahltermin ansetzen, den Kollegen, die beim Kunden vor Ort sind, die Unterlagen schriftlich zusenden (auch schon das Wahlausschreiben - evtl. will ja auch von denen jemand kandidieren). Die Adressen muss euch die Personalabteilung zur Verfügung stellen. Und wenn wir beim Personalwesen sind: Die müssen euch ja Veränderungen (Einstellungen und Kündigungen) mitteilen, damit ihr die Wählerliste aktualisieren könnt. Bei den Einstellungen sollten sie euch also auch mitteilen, wenn jemand sofort beim Kunden eingesetzt wird. Wenn das dann noch rechtzeitig vor der Wahl ist, könnt ihr denen die Briefwahlunterlagen ja noch schicken. (Und wenn die Pers.abt. die Leute gleich persönlich bei Wahlvorstand vorbeischickt, sparen sie sogar Porto ;-))
Auch wenn die Personaler stöhnen werden - sie können sich gleich mal an die zusätzlichen Arbeitsschritte gewöhnen - es werden mit BR sogar noch ein paar mehr.
Erstellt am 10.07.2007 um 21:50 Uhr von Der alte Heini
Schneewittchen,
das eine generelle Briefwahl zu einer ungültigen Betriebsratswahl führen kann ist nicht meine Idee, sondern so sieht es das BAG.
Da das Unternehmen, wie Du schreibst verschiedene Standorte hat, ist es wohl die Pflicht des Wahlvorstands auch dort Wahllokale einzurichten um den Mitarbeitern die Urnenwahl zu ermöglichen.
Hütet Euch davor blauäugig nur des einfacheren Ablaufs wegen eine generelle Briefwahl durchzuführen. Denn die Briefwahl soll nur eine Ausnahme in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen sein.
Erstellt am 14.07.2007 um 11:41 Uhr von Der alte Heini
Schneewittchen,
hier kannst Du noch was nettes zu dem Thema lesen:
www.komba.de/info/mitbestimmung/info_arbeitn_rechtsp.cfm