Erstellt am 09.07.2007 um 16:07 Uhr von Baum
Hallo bsk,
die kollegin hat einen gültigen Arbeitsvertrag, der während der Elternzeit zwar ruht, aber immer noch gültig ist. Somit hat Sie erst einmal Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz und die Arbeitszeit die in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Sollte der AG eine neue Arbeitszeit der Kollegin wünschen so muss er die dem BR begründen. Sollte die Kollegin nicht mit der Änderung einverstanden sein so kann der BR diese Ablehnen. Der AG müsste dann vor dem Arbeitsgericht "wichtige Gründe" anführen, damit das Gericht einer Arbeitszeitänderung zustimmen würde.
Erstellt am 09.07.2007 um 16:11 Uhr von DocPille
@Baum
Bist du sicher ??
Individualrecht,Änderungskündigung,der BR kann vieleicht seine beratende Funktion in dem Fall anbieten.
Erstellt am 09.07.2007 um 17:06 Uhr von Lotte
bsk,
individualrechtlich steht und fällt alles mit dem AV und welche Vereinbarungen es hier gibt.
Weiterhin würde ich mal die §§ 4 und 8 (4) des TzBfG (Kommentierung) überprüfen und ggf. anwenden
Kollektivrechtlich müsste der BR einen Bezug herstellen:
- gibt es diese Arbeitszeit so im UN?
- welche Auswirkungen hat das auf die AZ allgemein?
- welche Auswirkungen hat es auf die anderen AN?
- wie arbeiten andere TZ Kräfte?
...
dürfte nicht schwer fallen mit ein bißchen Phantasie