Wegezeiten zur Umkleide - Arbeitszeit?
Hallo,
es taucht in unserer Firma immer wieder die Frage des Küchenpersonals auf, in wieweit das anziehen der Arbeitskleidung und der lange Weg in die Umkleiden in die Arbeitszeit gehören müssten! Momentan ist diese Zeit ausserhalb der Arbeitszeit und nicht in den Schichtplan integriert. Ist das in Ordnung???
Herzlichen Dank Petra Fischer
Community-Antworten (6)
06.07.2007 um 13:01 Uhr
Moin Moin, m.E. ist dass Umkleiden während der Arbeitszeit in einem TV oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es also nicht. Die Länge des Weges zur Umkleidekabine ist natürlich relativ. Was ist ein langer Weg? 100m , 500, vielleicht mit dem Bus???? Gruß aus dem regnerischem Norden ego112
06.07.2007 um 14:05 Uhr
Gesetzlich gibt es wirklich nichts. Ist bei uns nicht anders. Die Leute aus dem Lager oder auch aus dem Kantinenbereich, müssen entweder mit der Arbeitskleidung zur Arbeit kommen oder sich VORHER und NACHHER umziehen. Erst danach wird sich eingestempelt.
Unser BR hat das auch schon versucht mit der Betriebsleitung zu diskutieren, aber gab wohl nei ne Einigung, weil das bestimmtauch viele Leute missbrauchen würden.
06.07.2007 um 14:17 Uhr
„Arbeitszeit“ oder „Privatvergnügen“? Das sagen Gesetz und Bundesarbeitsgericht Im Arbeitszeitrecht wird als Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen verstanden (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zählt die Zeit des Waschens und Umkleidens im Betrieb nicht dazu. Das bedeutet für Ihre Kollegen, dass das Waschen und Umziehen bei der Einhaltung der zulässigen Höchstarbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden nicht zu berücksichtigen ist. Aber das sagt noch nichts darüber aus, ob diese Zeit nicht trotzdem bezahlt werden muss. Denn „Arbeitszeit“ im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und „Arbeitszeit“ im Sinne des Vergütungsrechts sind zwei verschiedene Paar Stiefel.
checkliste: Prüfen Sie im Einzelfall, ob die „vergütungsrechtliche“ Arbeitszeit betroffen ist
Das Umkleiden gehört zum Berufsbild Ihres Kollegen (z. B. bei einem Fotomodell).
Das Umkleiden ist aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Sicherheitskleidung erforderlich.
Der Arbeitgeber hat das Umkleiden ausdrücklich angeordnet.
Im Betrieb sind besondere Einrichtungen für das Umkleiden und Waschen vorhanden.
Bisher wurden Umkleide- und Waschzeiten wie Arbeitszeit bezahlt.
Je mehr Punkte Sie bejahen können, desto mehr spricht dafür, dass die Umkleide- und Waschzeit wie Arbeitszeit bezahlt werden muss.
Doch bevor Sie lange herumrätseln, wann, ob und bei wem Umkleide- und Waschzeiten wie Arbeitszeit zu vergüten sind, nutzen Sie besser Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und schlagen eine konkrete Regelung vor (siehe Muster-Formulierung). Nur so können Sie als Betriebsrat verhindern, dass das Umkleiden und Waschen im Betrieb als reines „Privatvergnügen“ Ihrer Kolleginnen und Kollegen angesehen wird.
Muster-Formulierung für den Arbeitsvertrag
„Vor und nach der Arbeit müssen sich alle Mitarbeiter der Produktionsabteilung im Umkleideraum umziehen und die Dienstkleidung an- beziehungsweise ablegen. Nach der Arbeit können sie sich in den Waschräumen waschen. Die dafür erforderlichen Zeiten des Umkleidens und Waschens werden als Arbeitszeit vergütet.“
06.07.2007 um 14:53 Uhr
ragna, auf eine ähnliche Frage bekam ich seinerzeit eine ausführliche Antwort von Ramses mit dazu passender Rechtsprechung, guck mal unter 30847.
Der sicherste Weg ist eine BV die, da sie die Ordnung im Betrieb betrifft, auch erzwingbar ist.
06.07.2007 um 21:01 Uhr
ich hatte in der sache einmal geklagt. in erster instanz sah das gerich die sache ganz positief da küchenmitarbeiter sich ja in der firma umzihen müssen und nicht wie meschaniker das auch zu hause machen können. beim lag hat der richter dan kalte füße bekommen und es gab einen vergleich. gut, sehr gut vorbereitet besteht die möglichkeit also zu gewinnen
06.07.2007 um 21:08 Uhr
@harald Weiss das denn schon die NGG?
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