Erstellt am 05.07.2007 um 14:16 Uhr von biberrat
Hallo NEC,
wenn der IA und SP als BV vereinbart und auch so unterschrieben wurde, gilt natürlich: an geeigneter Stelle auslegen, wie alle anderen
BV`s auch.
Übrigens: Selbst wenn es nicht BV vereinbart worden wäre, allen
MA zugänglich machen, betrifft doch unmittelbar Ihrren Arbeitsplatz.
Wenn nicht jetzt... wann dann !!!
Gruss
Biberrat
Erstellt am 09.07.2007 um 00:19 Uhr von peanuts
Müssen wir den Sozialplan genauso wie eine BV nach § 77 Abs. 2 an geeigneter Stelle im Betrieb auslegen und jeden Mitarbeiter zugänglich machen?
Ihr seid nicht der Arbeitgeber!
§ 77 Abs. 2: Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
Einen entsprechende Antrag habe ich unter Berufung auf § 112 Abs. 1 von einem Mitarbeiter erhalten.
Aus einer Wirkung wird aber keine BV, die ausgehängt werden muss. Ist der Mitarbeiter betroffen?
Erstellt am 09.07.2007 um 21:22 Uhr von PeterW
Also erst einmal solltet ihr als BR den AG in die Verpflichtung nehmen. Siehe Antwort von peanuts (§ 77 Absatz 2 BetrVG) aber nichts desto trotz. Händigt die den Mitarbeitern aus mit der Bemerkung das der AG sich nicht für die AN einsetzt. Und es ist egal ob der MA betroffen ist oder nicht