Direktionsrecht bei Versetzung
Hallo Forum, Ich brauche hilfe. eine Abteilungsleiter wurde vom GL eine andere aufgabe angeboten er hat es abgelehnt. meine frage wie weit die Direktionsrecht vom GL greift und wie der BR der Koll.helfen kann. wir vermuten das die GL sie rausekeln möchte.
Danke für eure antworten Douglas
Community-Antworten (13)
03.07.2007 um 14:42 Uhr
@Douglas Wie wesentlich ist denn die "andere" Aufgabe?
03.07.2007 um 14:44 Uhr
Hallo,
ein paar mehr Details wären sicher hilfreich. Was war die Aufgabe vorher und nachher? Was steht im Arbeitsvertrag?....
03.07.2007 um 14:46 Uhr
@Douglas,
gehts vielleicht ein bisschen konkreter?
03.07.2007 um 15:26 Uhr
Danke für die zügige antworten, Konkret soll der Koll. vom Abteilungsleitung abtreten und geringer bewerteten Arbeitsplatz versetzt(degradiert) werden.er ist seit 10 Jahren Abteilungsleiter.
Douglas
06.07.2007 um 14:29 Uhr
Hallo Douglas,
das Direktionsrecht bezieht sich auf die Formulierung der Stelle im Arbeitsvertrag. Aber solch eine "Degradierung" wird nicht im Arbeitsvertrag vorgesehen sein.
Wenn im AV "Abteilungsleiter" steht kann diese Änderung nur über eine Änderungskündigung erfolgen und diese muss bei euch als BR nach § 102 BetrVG landen. Der MA muss nach Erhalt der Änderungskündigung, diese unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt ist. ( § 2 KSchG) Diesen Vorbehalt muss er dem AG innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Außerdem muß er nach § 4 Satz 2 innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. § 8 KSchG "Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam."
Bis zu einer Entscheidung durch das Gericht muss er allerdings zu den geänderten Bedingungen arbeiten.
§ 3 KSchG ermöglicht ihm außerdem innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einzulegen. Erachtet Ihr den Einspruch für begründet, habt ihr zu versuchen eine Verständigung mit dem AG herbeizuführen. Eine schriftliche Stellungnahme dazu soll der Mitarbeiter seiner Klage beim Arbeitsgericht beifügen.
Ich hoffe ich habe nichts vergessen.
Viel Glück
Angi1
06.07.2007 um 15:06 Uhr
Hallo Angi 1 Ich danke dir für die ausführliche Info.
Gruss Douglas
06.07.2007 um 15:45 Uhr
Douglas, hoffe, dass seine Tätigkeit als Abteilungsleiter im AV beschrieben ist und nicht über eine bloße "Zulage" geregelt ist.
06.07.2007 um 16:09 Uhr
Hallo Lotte, nicht in AV aber in der Stellenbeschreibung.
Gruss Douglas
06.07.2007 um 16:31 Uhr
Douglas, die Stellenbeschreibung interessiert nicht.
06.07.2007 um 16:48 Uhr
Lotte, die Stellenbeschreibung ist aber von beiden seiten Unterschrieben. GL+AN
Gruss Douglas
06.07.2007 um 16:51 Uhr
Douglas, aber durch diese Unterschrift besiegeln sie doch nur Ihr Einverständnis zur Stellenbeschreibung und keinen Vertrag.
Soll es denn eine Umgruppierung geben?
06.07.2007 um 17:01 Uhr
Lotte, es soll keine Umgruppierung geben. Gehalt bleibt auch gleich. Gruss Douglas
06.07.2007 um 17:21 Uhr
Dougals, sehe keine Chance.
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