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Direktionsrecht bei Versetzung

D
Douglas
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum, Ich brauche hilfe. eine Abteilungsleiter wurde vom GL eine andere aufgabe angeboten er hat es abgelehnt. meine frage wie weit die Direktionsrecht vom GL greift und wie der BR der Koll.helfen kann. wir vermuten das die GL sie rausekeln möchte.

Danke für eure antworten Douglas

5.152013

Community-Antworten (13)

K
Kölner

03.07.2007 um 14:42 Uhr

@Douglas Wie wesentlich ist denn die "andere" Aufgabe?

R
RolfH

03.07.2007 um 14:44 Uhr

Hallo,

ein paar mehr Details wären sicher hilfreich. Was war die Aufgabe vorher und nachher? Was steht im Arbeitsvertrag?....

P
pirat

03.07.2007 um 14:46 Uhr

@Douglas,

gehts vielleicht ein bisschen konkreter?

D
Douglas

03.07.2007 um 15:26 Uhr

Danke für die zügige antworten, Konkret soll der Koll. vom Abteilungsleitung abtreten und geringer bewerteten Arbeitsplatz versetzt(degradiert) werden.er ist seit 10 Jahren Abteilungsleiter.

Douglas

A
Angi1

06.07.2007 um 14:29 Uhr

Hallo Douglas,

das Direktionsrecht bezieht sich auf die Formulierung der Stelle im Arbeitsvertrag. Aber solch eine "Degradierung" wird nicht im Arbeitsvertrag vorgesehen sein.

Wenn im AV "Abteilungsleiter" steht kann diese Änderung nur über eine Änderungskündigung erfolgen und diese muss bei euch als BR nach § 102 BetrVG landen. Der MA muss nach Erhalt der Änderungskündigung, diese unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt ist. ( § 2 KSchG) Diesen Vorbehalt muss er dem AG innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Außerdem muß er nach § 4 Satz 2 innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. § 8 KSchG "Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam."

Bis zu einer Entscheidung durch das Gericht muss er allerdings zu den geänderten Bedingungen arbeiten.

§ 3 KSchG ermöglicht ihm außerdem innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einzulegen. Erachtet Ihr den Einspruch für begründet, habt ihr zu versuchen eine Verständigung mit dem AG herbeizuführen. Eine schriftliche Stellungnahme dazu soll der Mitarbeiter seiner Klage beim Arbeitsgericht beifügen.

Ich hoffe ich habe nichts vergessen.

Viel Glück

Angi1

D
Douglas

06.07.2007 um 15:06 Uhr

Hallo Angi 1 Ich danke dir für die ausführliche Info.

Gruss Douglas

L
Lotte

06.07.2007 um 15:45 Uhr

Douglas, hoffe, dass seine Tätigkeit als Abteilungsleiter im AV beschrieben ist und nicht über eine bloße "Zulage" geregelt ist.

D
Douglas

06.07.2007 um 16:09 Uhr

Hallo Lotte, nicht in AV aber in der Stellenbeschreibung.

Gruss Douglas

L
Lotte

06.07.2007 um 16:31 Uhr

Douglas, die Stellenbeschreibung interessiert nicht.

D
Douglas

06.07.2007 um 16:48 Uhr

Lotte, die Stellenbeschreibung ist aber von beiden seiten Unterschrieben. GL+AN

Gruss Douglas

L
Lotte

06.07.2007 um 16:51 Uhr

Douglas, aber durch diese Unterschrift besiegeln sie doch nur Ihr Einverständnis zur Stellenbeschreibung und keinen Vertrag.

Soll es denn eine Umgruppierung geben?

D
Douglas

06.07.2007 um 17:01 Uhr

Lotte, es soll keine Umgruppierung geben. Gehalt bleibt auch gleich. Gruss Douglas

L
Lotte

06.07.2007 um 17:21 Uhr

Dougals, sehe keine Chance.

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