Erstellt am 03.07.2007 um 12:06 Uhr von Lotte
Elsa,
Schichtarbeit ist kein Grund, nicht an der BR-Sitzung teilzunehmen. Man kann sich das Mandat nicht teilen.
Ersatzmitglieder werden immer dann eingeladen, wenn ein ordentliches BRM tatsächlich verhindert ist. Schichtarbeit zählt nicht zu den tatsächlichen Verhinderungsgründen.
Erstellt am 03.07.2007 um 12:30 Uhr von Elsa
Hallo, Lotte,
danke, für die schnelle Reaktion.
Ich hab´s mir bald gedacht, jedoch hat dieser Kollege einen ganz beschissenen
Schichtrythmus : immer 6 Tage arbeiten, 2 Tage frei, dann auch noch Früh-, Spät-
und Nachtdienst. Aus der Nachtschicht heraus an Sitzungen teilzunehmen ist doof...
Deshalb kam die Idee mit dem Teilen des Mandates, um die Interessen dieser
Abteilung vertreten zu können. Hatte gehofft, es gbt irgendwo ´ne Lücke....
Vielen Dank nochmal................
Erstellt am 03.07.2007 um 12:38 Uhr von Kölner
@Elsa
Dann sollte sich der AG Gedanken machen...
Erstellt am 03.07.2007 um 12:55 Uhr von Petrus
Hatten wir das Thema nicht erst?
Im Suchfeld "58511" eingeben - im Beitrag mit dieser Nummer gibt's Urteile zu diesem Thema.
Im Zweifelsfall fallen eben die Nachtschichten vor und nach der BR-Bitzung (teilweise) aus - und werden trotzdem bezahlt. Pech für den Chef.
Erstellt am 03.07.2007 um 13:36 Uhr von Elsa
Danke für die Antworten. Haben mir sehr geholfen.
Komme nicht klar mit dem Feld "antworten", kann tausend mal meinen nickname
eingeben, klappt nicht. Dabei bin ich doch garnicht blond (sorry). Deshalb immer ein
neues Feld......
Also, vielen Dank und einen schönen Tag für alle...:-)
Erstellt am 03.07.2007 um 22:06 Uhr von Der alte Heini
Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen.
BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88
Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
§ 37 Abs. 2 BetrVG betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgeltbuße erleidet.
ArbG Lübeck vom 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99
Es ist zumutbar, nach einer Ruhezeit von 7 Stunden an einer allenfalls vierstündigen BR-Sitzung teilzunehmen.Der für die Teilnahme an einer BR-Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erforderliche Freizeitausgleich darf auf die durch die Ruhezeit ausgefallenen Arbeitszeit der vorangegangenen oder nachfolgenden Schicht gelegt werden.