Erstellt am 12.03.2009 um 20:51 Uhr von erwin
SGB IX § 96 (9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Wenn also der AG der SBV nicht in der von ihr nach pflichtgemäßen Ermessen als erforderlich anzusehende Mittel/ Raum/ Geschäftsbedarf zur Verfügung stellt, kann sie auf die Mittel/ Räume/ Gechäftsbedarf des BR zurückgreifen.
Sind die Räume des BR oder PR für die gleichzeitige Amtsführung der SBV ungeeignet, etwa weil dort die notwendigerweise vertraulichen Gespräche nicht geführt werden können, müssen ihr andere Räume einschließlich der entsprechenden Büroeinrichtung und -ausstattung zur Verfügung gestellt werden (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 216).
Es wäre hier also auch das Interesse des BR sich dafür einzusetzen, dass die SBV die von ihr als notwendig erachtenden Mittel bereitgestellt werden.
Erstellt am 12.03.2009 um 22:13 Uhr von Joachim_N
Hallo,
deine SBV kann sich auf das Angebot deiner GL nicht einlassen. Auch die SBV muss jederzeit handlungsfähig sein, und das kann in einem nur zeitweise überlassenen Büro gar nicht möglich sein. Da ja die Beteiligungsrechte der SBV in vielen Fällen sogar über die des BR hinausgehen kann diese ja nicht zeitweise handlungsunfähig sein. Was macht denn die EDV wenn nachmittags Vorstellungsgespräche stattfinden und diese in der Zeit nicht an ihre Unterlagen kann weil das Büro andersweitig genutzt wird.
Also teilt euch das Büro in vertrauensvoller Zusammenarbeit oder sorgt für ein jederzeit benutzbares Büro für die SBV.
Gruß Joachim