Erstellt am 02.07.2007 um 15:17 Uhr von khel
Hallo Gurkensalat,
lies Dir mal den § 29 Abs. 2 BetrVG durch. M.E. gibt es da keinen Auslegungsspielraum. Ersatzmitglieder *müssen* eingeladen werden, wenn ordentliche BR-Mitglieder verhindert sind.
Gruß
khel
Nachtrag zu eben (hatte die Antwort zu früh abgeschickt):
um auf Deine Frage zu anworten: ja, das bewusste(!) Nichteinladen eines Ersatzmitgliedes stellt eine Pflichtverletzung dar.
Da ich nun schonmal meine eigene Antwort nachbearbeite, gleich noch zwei Fragen hinterher (dient nur der Befriedigung der eigenen Neugier): warum habt Ihr denn das Ersatzmitglied nicht eingeladen? Und hat sich selbiges denn eigentlich mal bei Euch darüber beschwert, dass es nicht eingeladen wurde?
Erstellt am 02.07.2007 um 19:25 Uhr von Der alte Heini
Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, muss ein Ersatzmitglied
zur Betriebsratssitzung eingeladen werden.
Wird nicht das entsprechende Ers.Mitglied eingeladen, welches auf Grund
des Wahlergebnisses dran ist, riskiert der Betriebsrat,
dass seine Beschlüsse vor dem Arbeitsgericht als unwirksam
erklärt werden und damit das daraus folgende Handeln
unrechtmäßig ist.
Bis auf die Funktionen des Vertretenen übernimmt
das Ersatzmitglied alle Rechte und Pflichten eines Betriebsratsmitglieds.
Dazu bedarf es keiner Benennung oder einer
Beschlussfassung des Betriebsrats. Ein Ersatzmitglied
kann alle diese Aufgaben aber nur erfüllen, wenn es über
seinen Einsatz informiert ist.
Die Information hat durch den Vorsitzenden zu erfolgen.
Die ständige Mißachtung des § 29 Abs.2 BetrVG ist eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten gem. § 23 BetrVG.
In dem § 29 Abs.2 BetrVG heißt es im letzten Satz unmissverständlich:
---"Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden."---
BAG v. 3.8.1999 – 1 ABR 30/98.
Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung
dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses.
8 BAG v. 18.1.2006 – 7 ABR 25/05.
Wird für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied
nicht geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert.
Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Betriebsratsmitglied
plötzlich verhindert und es dem Betriebsrat nicht mehr möglich ist,
dass Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden.
Erstellt am 03.07.2007 um 11:44 Uhr von khel
Hallo Gurkensalat,
zu den Befürchtungen, dass "Angelegenheiten nach außen dringen", wenn das Ersatzmitglied eingeladen wird: ein Ersatzmitglied ist ebenso wie ein ordentliches Mitglied vom BetrVG zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 79). Insofern hast Du Recht, wenn Du die vorgebrachten Bedenken als Quatsch bezeichnest. Mit dem gleichen Argument könnte man ja willkürlich jedes andere BR-Mitglied außen vor lassen.
Im Übrigen steht es natürlich jedem und jeder frei, sich nicht an geltendes Recht zu halten. Nur muss er/sie dann auch mit den Konsequenzen leben. Das gilt sowohl für einen BR, der Ersatzmitglieder bewusst nicht einlädt, obwohl er es müsste, als auch für ein BR-Mitglied (ordentlich oder Ersatz), das den Mund nicht halten kann.
Gruß
khel
Erstellt am 16.05.2019 um 21:22 Uhr von Ver.di
Ich habe ein Problem wann muss die Einladung raus sein für eine Tarifkommission
Erstellt am 16.05.2019 um 21:50 Uhr von Moreno
Du hast eher das Problem, dass Du kein Datum lesen kannst ;-)
Erstellt am 17.05.2019 um 00:55 Uhr von celestro
"Du hast eher das Problem, dass Du kein Datum lesen kannst ;-)"
Nein, dieses Problem hat er / sie nicht. Denn seine Frage zielt ja auf ein ganz anderes Thema ab.
@ Ver.di
Warum fragt Du nicht Verdi?