Erstellt am 02.07.2007 um 15:32 Uhr von Dummi
@John
§96 Abs4 SGBIX
Bei wenigstens 200 Schwerbeh. wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt.
§97 Abs7 SGBIX
§96 gilt entsprechend wenn die Wahl in der Zeit vom 1. Dez. bis 31.Jan. stattfindet.
HM, schau da mal nach.Habe keinen Kommentar.
Gruss
Erstellt am 02.07.2007 um 15:47 Uhr von Lotte
John,
m.E. wird die GSchwerbV immer für die erforderliche Zeit freigestellt, die sie zur Bewältigung ihrer Tätigkeit benötigt.
Es gibt dann keine Pauschalfreistellung, wie bei der SchwerbV vor Ort. Natürlich ist das aber mit dem AG verhandelbar.