Übertrag Freistellung nach § 38 38betrVG
Darf eine nach § 38 freigestellter Vorsitzender ohne Beschluss des Gremiums, während einer längeren geplanten Abwesenheit, seine Freistellung befristet auf seinen Vertreter übertragen?
Wenn ja, auf welcher Grundlage? Laut seiner Info sei das gesetzlich möglich. Ich finde dafür keine Gesetzesgrundlage.
Wir hatten offene Wahl zur Festlegung der Freistellungen, nachdem die Liste mit der Mehrheit sich einig war. War das falsch? Wenn ja, welche Folgen hätte das auf die unterschriebenen Verträge mit dem Arbeitgeber? Müssen wir die Nichtigkeit befürchten und welches Gesetz regelt das?
Community-Antworten (10)
20.02.2019 um 23:28 Uhr
nein......
20.02.2019 um 23:32 Uhr
Auf was bezieht sich das nein und welches Gesetz regelt es
21.02.2019 um 01:05 Uhr
Auf die erste Frage: "Darf eine nach § 38 freigestellter Vorsitzender ohne Beschluss des Gremiums, während einer längeren geplanten Abwesenheit, seine Freistellung befristet auf seinen Vertreter übertragen?"
bezieht sich das Nein. Und regeln tut es das BetrVG. Der BRV vertritt das Gremium im Rahmen der Beschlüsse. Also egal um was es geht ... die Entscheidungen gehen IMMER vom Gremium aus (außer natürlich der BRV tritt zurück ;-)))
21.02.2019 um 11:02 Uhr
§ 26 Abs. 2 BetrVG sagt aber nichts darüber, ob der BRV seine Freistellung nach §38 befristet ohne Beschluss übertragen kann. In § 37 finde ich auch nichts dazu.
21.02.2019 um 12:24 Uhr
Wenn in §38 nichts darüber steht, dass der BRV nicht einfach so seine Freistellung ohne Beschluss übertragen kann und in § 26 Abs. 2 steht, dass der BRV den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse vertritt sollte die Schlussfolgerung doch eindeutig sein.
21.02.2019 um 12:25 Uhr
Du mußt "einfacher denken" .... wenn er es könnte, würde es dort stehen. ;-))))
§ 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG:
"Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt."
Der BR bestimmt über Freistellungen, nicht der BRV und auch sonst niemand alleine.
21.02.2019 um 13:04 Uhr
Eigentlich logisch, aber Ausnahmen gibt es trotzdem. Daher die Frage. Danke.
21.02.2019 um 18:04 Uhr
Eigentlich logisch, aber Ausnahmen gibt es trotzdem Was für Ausnahmen gibt es denn?
21.02.2019 um 21:17 Uhr
Das muss ja nicht immer so sein, daß wenn nichts angegeben ist, automatisch nicht geht. In der Rechtssprechung heißt es ‚es kommt drauf an‘
Die Begründung war, es wäre geklärt und rechtlich sauber. Verstehe die Aussage nicht, da sowieso alle das machen, was der BRV sagt. Daher hätte man auch abstimmen können. Ich will nur wissen, ob die Aussage stimmen kann und welche Folgen dies hat.
Hier https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratsmitglieder/freistellung-betriebsrat/#1468854687-3991-1 steht, daß BR die Freistellung verlangen kann. Hätte der BRV nicht trotzdem uns fragen müssen, statt zu erklären, er könne das tun, weil es rechtlich sauber wäre.
Inzwischen habe ich die Antwort auf den 2.Teil. Der BRV darf auch in offener Wahl gewählt werden. Dann passt das bei uns. Damit kann nichts angefochten werden, was er unterschrieben hat. Das wäre sonst nicht gut, weil viele neue BV geschlossen wurden.
21.02.2019 um 21:50 Uhr
MT Das muss ja nicht immer so sein, daß wenn nichts angegeben ist, automatisch nicht geht. Da hast du wohl Recht.
Ich will nur wissen, ob die Aussage stimmen kann und welche Folgen dies hat. NEIN! Diese Aussage stimmt nicht. Eine Freistellung nach Paragraph 38 BetrVG MUSS vom Gremium gewählt werden.
Laut seiner Info sei das gesetzlich möglich. es wäre geklärt und rechtlich sauber. Dann möge er doch bitte erklären, mit wem er das geklärt hat und die Gesetzesgrundlage nennen. Das kann ja dann kein Problem sein!
Da der Stellv. vom Gesetz her für die Zeit der Abwesenheit die Aufgaben des BRV übernimmt, kann es da nicht zu rechtlichen Problemen kommen. Wenn der AG kein Problem mit dieser rechtlich nicht sauberen Freistellung hat, kann eigentlich nur noch aus dem Gremium Stress kommen über diese "rechtlich unsaubere" Freistellung.
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