Erstellt am 28.06.2007 um 14:48 Uhr von Werner
Hallo Andreas,
bist Du zeitweilig als JAV nachgerückt?
Hier ein Auszug aus der Kommentierung zu §78a BetrVG:
Nicht ausdrücklich geregelt ist die Stellung von Ersatzmitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats usw. in Bezug auf die
Schutzrechte des § 78a. Ein Urteil des BAG vom 13. März 1986 (6 AZR 381/85) stellt klar, dass Auszubildende auch als Ersatzmitglieder, sofern sie zeitweilig nachgerückt waren, den nachwirkenden Schutz des § 78a Abs. 3 genießen. Wenn also das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt des letzten vorübergehenden Nachrückens, endet, so gelten für das Ersatzmitglied die Bestimmungen des Abs. 1 und 2. Der Unternehmer muss in einem solchen Falle dem Auszubildenden die evtl. Nichtweiterbeschäftigung spätestens drei Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses schriftlich mitteilen, und der Auszubildende ist berechtigt, innerhalb der Drei-Monats-Frist des Abs. 2 schriftlich seine Weiterbeschäftigung zu verlangen.
Erstellt am 28.06.2007 um 15:07 Uhr von AndreasHofer
Vielen Dank für die schnelle Antwort!!!
Bei der Wahl im letzten Jahr haben wir eine festes und ein Ersatzmitglied gewählt. Ich bin also nicht "nachgerückt" sondern von Anfang an Ersatzmitglied geworden und habe als solches auch an mehreren Betriebsratssitzungen teilgenommen. Hab ich Chancen auf § 78a?
Kann das "Drei-Monats-Schreiben" vom Betrieb bzgl. der Nichtübernahme, welches ich ja erhalten habe, aussagen, dass mein Betrieb meinen Kündigungsschutz anerkennt?
Sollte ich ein Schreiben mit dem Verlangen auf Weiterbeschäftigung einreichen? Kann mir da irgendwas bei der Ablehnung passieren?
Wenn der Betrieb meinem Verlangen auf Weiterbeschäftigung nicht nachkommt und vor das BAg geht, kommen da Anwaltskosten auf mich zu?
Nochmals vielen Dank!!!!
Erstellt am 29.06.2007 um 06:24 Uhr von Werner
Hallo Andreas,
achte genau auf Absatz 2 und 5. Damit beantworten sich schon die meisten Deiner Fragen.
Wenn Dein letzter Einsatz zum Ende Deiner Ausbildung noch kein Jahr her ist,
Verlangen auf Weiterbeschäftigung einreichen!
Passieren kann eigentlich nichts.
Will der ArbGeb. das nicht muß er Klagen!
Ob RA-Kosten auf Dich zukommen würden kann ich noch nicht beantworten!
§ 78a BetrVG
Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1.festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
Erstellt am 29.06.2007 um 07:23 Uhr von AndreasHofer
Vielen Dank Werner!!!
Du hast mir sehr geholfen. habe inzwischen einen interessanten Link für die Rechte von Ersatzmitgliedern gefunden:
http://www.bja-neumuenster.de/upload/JAV/Arbeitshilfen/JAV%20Arbeit%20-%20Ersatzmitglieder%20und%20Neulinge.pdf
Erstellt am 11.07.2007 um 18:06 Uhr von RenéU
Hallo...
weiß denn jemand welcher Artikel zuständig ist für die Übernahme im Landespersonalvertretungsgestz NRW?
MfG
René