Erstellt am 27.06.2007 um 12:21 Uhr von ratve
Die Abberufung des vorsitzenden kann mit der erforderlichen Stimmenmehrheit ohne besondere Begründung jederzeit erfolgen § 26 BetrVG.
Eine andere Alternative ist der Antrag auf Ausschluss aus dem BR nach § 23 BetrVG
Erstellt am 27.06.2007 um 13:23 Uhr von Sternburg
Hallo Bine,
vielleicht helfen die folgenden drei Punkte aus der Kommentierung des BetrVG:
Den Antragsberechtigten, die die Anberaumung einer BRSitzung verlangen können (ein Viertel der BRMitglieder), steht auch das Recht zu, die Ergänzung der Tagesordnung einer bereits anberaumten oder anzuberaumenden BRSitzung zu verlangen. (Fitting 22. Auflage, § 29 BetrVG, Rn. 29)
Der BRVors. handelt ferner pflichtwidrig, wenn er zwar eine Sitzung anberaumt, den beantragten Punkt aber nicht auf die TO setzt oder ohne TO zur Sitzung lädt. In diesem Falle wird der beantragte Gegenstand in der BRSitzung uU nicht behandelt werden können, es sei denn, die Mehrheit der BRMitgl. stimmt dem zu. (Fitting 22. Auflage, § 29 BetrVG, Rn. 33)
Eine Ergänzung (der TO) ist selbst in der Sitzung noch zulässig, wenn zu dieser Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden ist und die Mehrheit der BRMitgl. mit der Ergänzung einverstanden ist. (Fitting 22. Auflage, § 29 BetrVG, Rn. 48)
- wobei dieser dritte Punkt allerdings nicht unstrittig ist!!!
Erstellt am 27.06.2007 um 16:06 Uhr von Baum
Hallo Bine,
Noch ein paar Feinheiten:
Im Fitting 23 Auflage findest du die Abwahl des BRV unter § 26 Rn. 20.
Die Verpflichtung zur Einberufung einer BR-Sitzung unter § 29 Rn. 25 - 33.
Erstellt am 27.06.2007 um 19:10 Uhr von Der alte Heini
Sternburg schreibt:
---Eine Ergänzung (der TO) ist selbst in der Sitzung noch zulässig, wenn zu dieser Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden ist und die Mehrheit der BRMitgl. mit der Ergänzung einverstanden ist. (Fitting 22. Auflage, § 29 BetrVG, Rn. 48)
- wobei dieser dritte Punkt allerdings nicht unstrittig ist!!!---
Richtig ist:
Eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung darf nur erfolgen, wenn der Betriebsrat VOLLSTÄNDIG versammelt ist und er EINSTIMMIG sein Einverständnis erklärt, die Änderung in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen. Ansonsten ist eine rechtssichere Beschlussfassung NICHT möglich.
Erstellt am 27.06.2007 um 20:02 Uhr von Lotte
alter Heini,
Sternburg schrieb ja, dass der Punkt nicht unstrittig ist.
Szenario:
BRV weigert sich, die Abwahl auf die TO zu setzen. Bei dem Antrag auf Ergänzung stimmt der BRV dagegen. Könnte man ihn für befangen erklären? Und müsste dann ein EBRM geladen werden, welches für den BRV über die Ergänzung abstimmt? Aber geht das, wo doch Ergänzungen nicht auf der TO stehen und ich doch nicht ein EBRM zu etwas laden kann, was gar nicht auf der TO steht?
Szenario 2:
Wenn nun der TOP von der Mehrheit der BRM aufgenommen wird und diese sich um die möglicherweise erforderliche Einstimmigkeit nicht scheren. Der BRV würde abgewählt. Was würde
a) der AG machen, wenn sich der EX-BRV weiter als BRV aufspielen würde?
b) ein ArbG entscheiden, wenn der BRV wegen ungültiger Abwahl Klage erheben würde (kann er das überhaupt oder müsste der AG klagen?), wenn es erfahren würde, dass der BRV sich weigerte, den Punkt auf die TO zu setzen?
;-)))
Erstellt am 27.06.2007 um 20:23 Uhr von Der alte Heini
Lotte,
der Punkt ist nicht unstrittig, sondern eindeutig. Das BAG lehnt diese Sicht der Kommentierung ausdrücklich ab !!
zu Szenario 1: Die Befangenheit eines Betriebsratsmitgliedes ist im Gesetz nicht vorgesehen. Um ein Betriebsratsmitglied von der Teilnahme einzelner Tagesordnungspunkte auszuschließen bedarf es der rechtlichen Verhinderung aufgrund persönlicher Betroffenheit. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.
zu Szenario 2: Wenn der TOP von der Mehrheit der Betriebsratsmitglied per Beschluß mit in die Tagesordnung aufgenommen wurde, wäre der dann gefasste Beschluss zur Abwahl des Vorsitzenden rechtswidrig und würde bei einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht scheitern.
Der Betriebsratsvorsitzende selber könnte das Verfahren vor dem Arbeitsgericht beantragen.
Erstellt am 27.06.2007 um 21:58 Uhr von Der alte Heini
Chatmaus,
wenn man möchte, könnten ein viertel der Betriebsratsmitglieder den Vorsitzenden SCHRIFTLICH auffordern entsprechende Punkte mit in die Tagesordnung aufzunehmen. Unterlässt der Vorsitzende nun seine Verpflichtung mit der beantragten Tagesordnung zur Sitzung einzuladen, so haben dieses viertel der Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit mit Hilfe des Arbeitsgerichtes dem Vorsitzende aufgeben zu lassen eine Betriebsratssitzung mit der gewünschten Tagesordnung einzuberufen. Möglich wäre auch, dass per Gerichtsbeschluss eine Betriebsratssitzung mit der gewünschten Tagesordnung anberaumt wird.