Erstellt am 26.06.2007 um 21:45 Uhr von Der alte Heini
Der BR hat das Recht, diese BV ordentlich zu bearbeiten und auch mit dem Arbeitgeber über den Inhalt zu verhandeln und das kann seine Zeit dauern. Wird der BR nicht mit dem Arbeitgeber über die BV einig, so kann er die Verhandlungen für gescheitert erklären und die Einigungsstelle anrufen.
Der Arbeitgeber kann wohl über den zeitlichen Ablauf einen WUNSCH äußern, aber mehr auch nicht.
Dem BR ein zeitliche Vorgabe für Verhandlungen einer BV zu diktieren, ist vom Arbeitgeber eine Dreistigkeit und hier sollte vom BR entsprechend reagiert werden.
Erstellt am 26.06.2007 um 21:50 Uhr von Lotte
MediaVision,
hinzu kommt noch, dass der BR die BV zurückgeben kann mit den Worten: "Wir haben in der BR-Sitzung beschlossen, keine BV zu diesem Thema mit ihnen abzuschließen"
Eine erzwingbare BV nach § 77, BetrVG heißt nur, dass der BR den AG zwingen kann, aber nicht, dass der AG den BR zwingen kann.
Erstellt am 26.06.2007 um 21:58 Uhr von Der alte Heini
MediaVision,
der Hinweis von Lotte ist doch hervorragend und geeignet dem Arbeitgeber zu zeigen das der BR nicht nur die Abnickabteilung des Betriebes ist.
Erstellt am 26.06.2007 um 22:04 Uhr von MediaVision
Ich Danke euch für eure schnellen Antworten.
Wir werden dem entsprechend reagieren und uns die benötigte Zeit nehmen bzw. eventuell die Verhandlungen ganz abbrechen!
Danke!!
MfG
Erstellt am 26.06.2007 um 22:18 Uhr von Deliah
§ 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen
(1) 1Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. 2Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) 1Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. 2Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. 3Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) 1Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. 2Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) 1Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. 2Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. 3Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. 4Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.