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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Fristlose ersatzweise fristgerechte Kündigung. Wie sollen wir uns als BR verhalten?

M
Michel
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum, habe eine Frage zu einer fristlosen Kündigung. Mitarbeiterin wurde vom Abteilungsleiter beim Lesen eines Buches ( Lt.Aussage ca.15 -20 min.) während der Arbeitszeit erwischt. Der Abteilungsleiter hat sich ans PW gewendet, wie er sich in diesem Fall verhalten sollte, er wollte eigentlich nur eine Ermahnung aussprechen doch PW hat daraufhin gehandelt und eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Wie sollen wir uns als BR in diesem Fall verhalten.

Gruss Michel

5.13005

Community-Antworten (5)

E
eNDe

26.06.2007 um 15:32 Uhr

Hallo, Michel, da mir das Hintergrundwissen fehlt, weiss ich nicht, ob und inwiefern das Lesen in einem Buch den üblichen betrieblichen Ablauf stört. Aber in einem ähnlichen Fall - ein- u. erstmaliges Vergehen - haben wir als BR auf die Unverhältnismäßigkeit der personellen Massnahme hingewiesen und konnten so die fristlose ersatzweise fristgerechte Kündigung verhindern. Die übliche Reihenfolge bei einer Verfehlung lautet Ermahnung, Verweis, Abmahnung, Kündigung. eNDe

W
wanst

26.06.2007 um 22:30 Uhr

Darauf würde ich mich aber nicht verlassen, @eNDe. Bei einer fristlosen Kündigung sollte vorher eine Abmahnung erfolgen. mehr muß nicht. Wir haben in einen ähnlichen Fall nur Erfolg gehabt, weil in der fristlosen Kündigung Formfehler waren. Es bietet sich auf alle Fälle eine Rechtsberatung an.

DAH
Der alte Heini

26.06.2007 um 23:33 Uhr

Ob der geschilderte Vorfall, ohne vorherige Abmahnung, eine erfolgreiche fristgerechte Kündigung begründen würde, möchte ich bezweifeln. Aber wie so oft, wird der verarmte Arbeitgeber dieses Problem sicherlich mit Geld lösen wollen.

L
Lotte

26.06.2007 um 23:43 Uhr

wanst, "Bei einer fristlosen Kündigung sollte vorher eine Abmahnung erfolgen. mehr muß nicht"

Das ist nicht wahr, gerade Verhalten, welches schon einmal abgemahnt wurde, zählt m.E. nicht als wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung gemäß § 626, BGB rechtfertigen würde. Auf ein schon einmal abgemahntes Verhalten kann m.E. nur eine fristgerechte Kündigung erfolgen.

P
Peanuts

27.06.2007 um 00:19 Uhr

Schöne Diskussion, nur an der Fragestellung vorbei!

Wie sollen wir uns als BR in diesem Fall verhalten.

Umgehend eine Sitzung einberufen

  1. Anhörungsfrist (fristlose Kündigung) = 3 Tage - Unverzüglich Bedenken äußern
  2. Anhörungsfrist (ordentliche Kündigung) = 1 Woche- Widerspruch einlegen

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