Werkvertrag - hat der BR da Mitbestimmungsrechte und auf was müssen wir achten?
Hallo zusammen, unser Arbeitgeber möchte die Arbeit einer Abteilung von Mitarbeitern der Behindertenwerkstatt erledigen lassen. Wir sind ein 9er BR. Dies würde etwa 10 Stammkräfte und ebensoviel Aushilfen betreffen. Was mit dem Stammpersonal passieren soll wissen wir noch nicht. Aber wir vermuten er will Aushilfen sparen und Fördergelder für die Beschäftigung Behinderter Menschen kassieren. Dabei spricht er von Werksvertrag. Die techn. Betreuung und QS bleibt in unserer Hand. Unserer Meinung nach ist das Outsourcing. Haben wir bei Werksverträgen Mitbestimmungsrechte und auf was müssen wir achten? Für sachliche Tips sind wir dankbar. Andi
Community-Antworten (3)
26.06.2007 um 11:54 Uhr
Hallo Andi,
im Fitting unter § 5 RN 249 BetrVG folgendes gefunden: " Die Kontrollmöglichkeiten des BR im Einsatzbetrieb sind durch das BetriebsverfassungsReformG erheblich verbessert worden. Der AG wird durch den neu eingefügten § 80 Abs. 2 S.1 zweiter Halbsatz dazu verpflichtet, den BR auch über die Beschäftigung solcher Personen zu unterrichten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen. Dazu gehören u.a. Leiharbeitnehmer, MKonzernArbN und FremdfirmenAN. Außerdem hat der BR des aufnehmenden Betriebes einen Anspruch auf Einsicht in die mit dem anderen Unternehmer abgeschlossenen Verträge, um prüfen zu können, ob ArbeitnehmerÜberlassung vorliegt. (BAG 6.6.78 AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972). Er kann vom AG auch Listen über die Einsatztage und Zeiten der einzelnen ArbN verlangen. (BAG 31.1.89 AP Nr. 33 zu § 80 BetrVG 1972)."
Ihr müsst also darauf achten, ob die Art der Tätigkeit eine weisungsgebundene Tätigkeit ist und von eurem AG organisiert werden muss. Bei einem Werkvertrag dürfen die Arbeitnehmer der Fremdfirma keine Anweisungen von eurem AG erhalten sondern ausschließlich einen Auftrag im Namen ihres AG erfüllen.
Sobald sie in den Betriebsablauf integriert werden um zusammen mit dort Beschäftigen den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeiten verwirklichen, (auch ohne Arbeitsverhältnis) greift § 14 Abs. 3 des AÜG und Ihr seid mit im Boot und könnt nach § 99 Abs. 2 P 3 die Zustimmung zur Einstellung verweigern.
MfG Angi1
26.06.2007 um 12:36 Uhr
Vielen Dank Angi1, du hast uns ein ganzes Stück weiter gebracht. Wie allgemein üblich hält sich unser AG mit Informationen sehr bedeckt. Aber so können wir vorgehen. MfG Andi
26.06.2007 um 12:44 Uhr
@Andi
je nach Betriebsgröße würde sich auch ein Blick in die § 111ff BetrVG anbieten. Auch die Personalplanung könnte ein Ansatzpunkt sein.
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