Erstellt am 25.06.2007 um 18:50 Uhr von Kölner
@Crazy Train
§ 37 Abs. 2 BetrVG...?
Hilft Dir das bei Deiner Gewissensentscheidung?
Erstellt am 25.06.2007 um 22:24 Uhr von khrm
Hallo Train, bist Du der Chef der Firma? Vermute nein,oder. Denke Du bist der BR Vorsitzende. Nur der Chef kann freistellen. Du zeigst dem Chef an das Du oder ein Mitglied die Zeit für die BR Areit benötigt und diese hatt der AG zu gewähren. Sollte dies aus besonderen Gründen einen nicht unrheblichen Teil seiner Arbeit ausmachen stellt den Anteg auf eine halbe oder sogar auf eine ganze Freistellung, diese ist nicht immer von der Anzahl der Wahlberechtigten abhängig. Denkt auch an Zulagen die euch entgehen durch eure BR Arbeit. Euch darf kein Nachteil entstehen. Gruß K-H
Erstellt am 25.06.2007 um 22:28 Uhr von Kölner
@khrm
Ich hechel Dir ein wenig hinterher...
...Du schreibst so einen (ich nenne es mal so) "Dazwischen-Sinn"!
In Kürze:
"Sollte dies aus besonderen Gründen einen nicht unrheblichen Teil seiner Arbeit ausmachen stellt den Anteg auf eine halbe oder sogar auf eine ganze Freistellung, diese ist nicht immer von der Anzahl der Wahlberechtigten abhängig."
Quatsch...
"Denkt auch an Zulagen die euch entgehen durch eure BR Arbeit. Euch darf kein Nachteil entstehen."
Aber auch kein Vorteil - je nach Art müssen vorher steuerfreie Vergütungsbestandteile dann versteuert werden.
Erstellt am 26.06.2007 um 08:11 Uhr von Jean Pütz
khrm
Du Schriebst "gruss K-H"
Steht K-H für Kein Hirn ?
Kölner
Ich habe da schon mal was Vorbereitet .
Erstellt am 04.07.2007 um 06:42 Uhr von khrm
Extra für Jean Pütz, oder soll ich dich lieber Hein .... nennen? Leider ist es vielen BR oder solchen die sich so schimpfen nicht möglich sachlich zu bleiben. Ahnungslosigkeit kann man nicht mit dummen Bemerkungen ersetzen. Denke die Teilnehmer des Forums sollten lieber versuchen durch Tips zu helfen oder sich eine Spaßseite suchen! Gruß an alle die es Ernst meinen, weiter so. KHRM