Teilnahmepflicht des BRM an der Sitzung?
Ein BRM sagt Teilnahme an der Sitzung ab.Arbeitet aber gleichzeitig im Betrieb.Wäre er denn nicht verpflichtet gewesen teilzunehmen?
Community-Antworten (4)
22.06.2007 um 18:12 Uhr
TotalNormal, am besten sprichst Du mal mit ihm. Laut BetrVG (nachzulesen in § 37 Abs.2) geht BR Arbeit auf jeden Fall vor.
22.06.2007 um 18:20 Uhr
Er meinte die Themen sind nicht so wichtig.Da muß er nicht dabei sein.Ich hab schon mit ihm geredet aber ihn passte wohl der Sitzungstermin nicht.
22.06.2007 um 18:47 Uhr
Hallo TotalNormal,
Ihr habt ja ein "tolles" BR-Mitglied! Von mir könnte der sich was anhören...
"Ihm passt der Siztungstermin nicht" - ich gehe davon aus, dass Euer BR-Vorsitzender (Du selbst?) die Einladungen samt Tagesordnung rechtzeitig abschickt. Da sollte es doch möglich sein, alternative Terminvorschläge zu machen, wenn der urspr. Termin ungünstig liegt. Und falls sich partout kein Termin findet, an dem alle ordentlichen BR-Mitglieder teilnehmen können, so hat derjenige, der absagt, das unter Angabe der Gründe zu tun (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Als BR-Vorsitzender behalte ich mir dabei das Recht vor, eine Begründung auch mal nicht zu akzeptieren. Das wäre z.B. in dem von Dir geschilderten Fall so (soweit ich das aus der Ferne beurteilen kann).
"Die Themen sind nicht so wichtig" - BR-Arbeit ist kein Freizeitvergnügen, was ausschließlich der eigenen Erbauung dient. Ist man einmal in den BR gewählt worden, so verbinden sich damit auch Pflichten, nicht nur Rechte. Zumindest sehe ich das so. Nur weil ihm ein Thema als nicht so wichtig erscheint, heißt das nicht, dass es generell unwichtig wäre!
Vielleicht liege ich falsch, aber für mich liest sich dieser Fall, als ob der Betreffende ein eher fauler Zeitgenosse ist und sich nur dann engagiert, wenn es ihm in den Kram passt. Ganz schlechte Arbeitseinstellung! Im Wiederholungsfalle böte sich evtl. ein Ausschluss aus dem BR gem. § 23 Abs. 1 BetrVG an.
Gruß khel
22.06.2007 um 22:12 Uhr
Hallo khel, Du schriebst:
Im Wiederholungsfalle böte sich evtl. ein Ausschluss aus dem BR gem. § 23 Abs. 1 BetrVG an.
Grundsaetzlich wuerde ich sagen im "Wiederholungswiederholungswiederholungsfall" %-|
Gleichwohl sollte sich durch ein solches Verhalten wie Chance auf eine Wiederwahl recht drastisch reduzieren, da das Betriebsratsmitglied den Waehlerauftrag offensichtlich ignoriert!
Mit kollegialen Gruessen Joachim
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