Erstellt am 21.06.2007 um 16:18 Uhr von Lotte
Kickse,
da es sich um dispositives Recht handelt und die Unabdingbarkeit nur dahingehend festgelegt ist, dass die Frist des AN nicht die des AG überschreiten darf, gilt der TV.
Erstellt am 23.06.2007 um 10:06 Uhr von peanuts
da es sich um dispositives Recht handelt und die Unabdingbarkeit nur dahingehend festgelegt ist, dass die Frist des AN nicht die des AG überschreiten darf, gilt der TV.
Toller Satz!
Aber warum sollte für diese Arbeitnehmerkündigung der TV gelten?
Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers wird doch gar nicht überschritten!
Wieß jemand nun sicher welche Kündigungsfrist gilt.
Es kommt auf den genauen Wortlaut im Arbeitsvertrag an!
Erstellt am 23.06.2007 um 10:12 Uhr von Kölner
@peanuts
Wieder mal als Indianerin ohne Wigwam auf dem Kriegspfad unterwegs?
@Kickse
Sicher kann man sich tatsächlich nur äussern, wenn der Wortlaut des AV bekannt ist.
Erstellt am 23.06.2007 um 17:45 Uhr von Lotte
peanuts,
gut, dass jemand aufpasst.
Ich hab Dich zum Fressen gern ;-)