Erstellt am 20.06.2007 um 20:54 Uhr von Kölner
@Freddy
Gar nicht!
Das muss die ANin selbst entscheiden.
Erstellt am 20.06.2007 um 20:58 Uhr von Lotte
Freddy,
und auch der AN würde ich dringend raten, gar nichts zu machen. Jede Gegendarstellung würde hier m.E. dem AG neue Argumente liefern. Sie kann den Vorfall (oder Nichtvorfall) für sich nochmal protokollieren und aufheben, damit sie, falls es mal zu einer Kschklage kommt, noch weiß worum es geht, wenn die Abmahnung geprüft werden sollte.
Erstellt am 20.06.2007 um 21:02 Uhr von Jens5369
@ Freddy,
also ich kenne mich mit den Gesetzen da nicht so doll aus aber ich glaube, dass ihr als BR von gesetzl. Seite nicht all zu viele Möglichkeiten habt. Eines kannst Du Deiner Kollegin sagen. Sie kann eine Gegendarstellung schreiben u. diese mit zu der Abmahnung in ihre Personalakte heften lassen. Das könnte im Wiederholungsfalle und einer dauraus folgenden Kündigungsklage für den Arbeitsrichter entscheident sein. Ansonsten kann Deine Kollegin auch klagen. Vor dem Arbeitsgericht muss Euer AG sicher den Namen des Kunden benennen und dann wird sich ja zeigen, ob an der Sache was dran ist. Aber ob sich der Aufriss lohnt???
Vielleicht konnte ich Dir ein bisschen helfen,
mach's gut, Jens...
Erstellt am 20.06.2007 um 21:06 Uhr von Kölner
@Jens5369
Bitte nicht solche Ratschläge...sie sind an dieser Stelle wenig hilfreich.
Erstellt am 20.06.2007 um 21:07 Uhr von Mona-Lisa
@Jens5369,
der Betriebsrat hat nicht nur nicht allzuviel Möglichkeiten, der Betriebsrat hat gar keine!
@Freddy,
die Kollegin hat die Möglichkeit, den Arbeitgeber aufzufordern (schriftlich!), die Abmahnung zurückzunehmen, aber eben nur die Kollegin selbst! Erst dann kann sie gerichtlich dagegen vorgehen.
Nur, sind wir uns mal ehrlich.... Ein Fünkchen Wahrheit ist in einer Abmahnung immer dabei..... ;-))
Erstellt am 20.06.2007 um 21:08 Uhr von Lotte
Jens,
"Das könnte im Wiederholungsfalle und einer dauraus folgenden Kündigungsklage für den Arbeitsrichter entscheident sein."
Stimmt nicht!!
Jede Abmahnung wird bei Gericht nochmal gesondert geprüft, sollte es zu einer Kschklage kommen. Dann ist immer noch Zeit für eine Gegendarstellung.
Erstellt am 20.06.2007 um 21:27 Uhr von JoK
Hallo Mona-Lisa,
Du schriebst:
> der Betriebsrat hat nicht nur nicht allzuviel Möglichkeiten, der Betriebsrat hat gar
> keine!
§ 85 Abs. 1 BetrVG wuerde meiner Meinung nach einen gewissen Ansatzpunkt zeigen, wenn auch keine richtigen "Pfeile im Koecher" sind, die eine tatsaechliche Durchsetzbarkeit von Forderungen des Betriebsrats ermoeglichen.
Zumindest "kann man ueber den Fall mal sprechen" ...
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 20.06.2007 um 21:30 Uhr von Kölner
@JoK
Dieser §§ ist aber der Sache der Abmahnung nicht dienlich.
...zumal: Im Personalvertretungsrecht würde es anders laufen.
Erstellt am 20.06.2007 um 21:33 Uhr von Mona-Lisa
@JoK,
einverstanden! Ich bin auch der Meinung, dass man über alles reden kann.
Wir sind unserem AG auch schon wegen einer Abmahnung so auf die Nerven gegangen, dass er diese aus der PA rausgenommen hat. Aber nur, weil sie tatsächlich auf "sehr" wackligen Beinen stand!
Aber so wie Freddy den Fall beschreibt, wird sich der AG bei einem Vorsprechen des BR's einen grinsen....
Erstellt am 20.06.2007 um 21:46 Uhr von JoK
Hallo Koelner,
Du schriebst:
> ..zumal: Im Personalvertretungsrecht würde es anders laufen.
Hmm? Habe ich im HPVG etwas uebersehen?
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 20.06.2007 um 21:52 Uhr von JoK
Hallo Mona-Lisa,
Du schriebst:
> Aber so wie Freddy den Fall beschreibt, wird sich der AG bei einem Vorsprechen
> des BR's einen grinsen....
Das mag sein. Aber ein Hauptvorwurf der Kollegen und Kolleginnen ist ja wohl immer, das der Personal-/Betriebsrat "nichts mache", wobei Individualrecht und Kollektivrecht nicht unterschieden wird. Wenn sich PR/BR mit dem Fall in einem Monatsgespraech mit der Dienststelle/ dem Arbeitgeber auseinandergesetzt hat, dann wird - meines Erachtens - dieser Vorwurf entkraeftet.
So wie ein Luftkissen: Es mag zwar nichts drin sein, aber es daempft die Stoesse des Lebens ein wenig ...
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 21.06.2007 um 05:26 Uhr von Frosch
Na hier is was los. In Deutschland gilt immer noch die Unschuldsvermutung. Auch ein AG muss dieses Fehlverhalten beweisen können. Da im geschilderten Fall anscheinend Aussage gegen Aussage steht würde ich schon zur Klage raten. Der AG kann nicht einfach "frei Schnauze" Abmahnungen verteilen. Günstig wäre allerdings eine Rechtsschutzversicherung bzw eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft wegen der Kosten eines solchen Verfahrens. Mein Anwalt würde sich über so eine Abmahnung freuen, klingt nach leicht verdientem Geld
Gruß vom Frosch