Erstellt am 20.06.2007 um 17:48 Uhr von wolf
Tja...die Personalabteilung bei uns jammert unserer JAV ebenfalls immer die Ohren voll, das sie derartige Übernahmen personell nicht hinbekommt, kein Platz wäre etc...
In diesem Fall greift aber ganz eindeutig der § 78a des BetrVG, der ja verhindern soll, dass Azubis in betriebsverfassungsrechtlicher Tätigkeit(JAV) nicht in ein Arbeitsverhältniss über nommen werden!
Den Antrag aus Abs. 2 müsstest du stellen, wenn dein AG dir mitteilt, dass er dich nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältniss übernehmen will. Da dir nur ein Vertrag für ein Jahr angeboten wurde, ist dieser Wille scheinbar ja nicht gegeben!
Jetzt solltest du auf jeden Fall eine Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monate fordern(also erst ab 31.05.08)! Nicht vorher, da der Antrag erst dan gültig ist! Diese Frist ist zwingend einzuhalten(BAG-Urteil)!
Also schriftlich fordern und dann gehts los!
Das Arbeitsverhältniss muss Vollzeit sein, unbefristet und an deinen Abschluss anknüpfend.
Ein befristeter Vertrag, der unterzeichnet wird, obwohl du den Übernahmeantrag ind er Frist gestellt hast, ist sachwidrig und damit unwirksam!!!
Aber eigndlich sollte das kein Problem sein. Bei meiner Übernahme war es genau so, mir wurde ein Jahresvertrag angeboten, bis zum Ende, dann gabs doch den unbefristeten....
Und es wird definitiv immer unbefristet übernommen!!!!
Viel Glück
Erstellt am 21.06.2007 um 07:12 Uhr von nicmac
ich muss noch dazu sagen, dass wir im öffentlichem Dienst das Personalvertretungsgesetz anwenden!
Weißt du denn darüber bescheid?
Erstellt am 21.06.2007 um 16:42 Uhr von Petrus
§9 BPersVG (http://bundesrecht.juris.de/bpersvg/)
BTW: Google ist schon erfunden...
Erstellt am 22.06.2007 um 20:05 Uhr von JoK
Hallo Petrus,
Du schriebst:
> §9 BPersVG (http://bundesrecht.juris.de/bpersvg/)
nicmac schrieb nicht, ob er|sie bei einer Bundesbehoerde beschaeftigt ist. Bei Landesbehoerden und Kommunen koennten durchaus abweichende landesrechtliche PVG zur Anwendung kommen.
> BTW: Google ist schon erfunden...
Das stimmt ;-)
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 13.07.2007 um 20:06 Uhr von xonic4711
Hallo nicnac!
Also ich kann nur vom NPersVG sprechen, da heisst es in §58 Abs. 2:
Verlangen die in Abs. 1 genannten Auszubildenden (JAV-Mitglieder) innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen den Auszubidenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Also schriftlichen Antrag an den AG stellen und abwarten ;) Bei uns war es in der Vergangenheit so, dass der AG eine Klage angedroht oder eingereicht hat, allerdings immer rechtzeitig zurückgezogen hat und die AN unbefristet eingestellt hat.