Erstellt am 16.02.2019 um 08:27 Uhr von Krambambuli
Was wäre, wenn du krank wirst? Wer macht dann die Abrechnung?
Erstellt am 16.02.2019 um 09:45 Uhr von Moreno
Das stimmt aber natürlich kann der AG den Urlaub verweigern. Dann wäre der Betriebsrat oder das Arbeitsgericht die Stellen wo man sich wehren kann.
Erstellt am 16.02.2019 um 10:46 Uhr von Pjöööng
Wennman der einzige Lohnbucchalter ist, dann dürfte es sich dabei in der Tat um dringende betriebliche Gründe handeln. Der Vergleich mt Krankheit ist unzulässig weil Arbeitsunfähigkeit unabwendbar fürden Arbeitgeber ist.
Erstellt am 16.02.2019 um 17:34 Uhr von samira
Das kann ich mir nicht so recht vorstellen. Vielleicht mal im Ausnahmefall - aber als Dauerproblem? Da könnte ja ein Buchhalter nie zusammenhängenden Urlaub machen.
Erstellt am 16.02.2019 um 18:05 Uhr von Pjöööng
BUrlG § 7:
"(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen."