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Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB

S
schubi1
Dez 2020 bearbeitet

Hallo, bezüglich bezahlter Freistellungen, wie sie im § 616 BGB beschrieben sind, gilt bei uns weder ein TV noch eine BV. In Arbeitsverträgen ist ebenfalls keine diesbezügliche Regelung. Gibt es in einem solchen Fall überhaupt einen Anspruch auf diese Freistellungen und wenn ja, wie wird dies praktisch umgesetzt.

Vielen Dank im voraus. Mit freundlichen Grüßen Steffen

3.62202

Community-Antworten (2)

D
Dummi

19.06.2007 um 15:16 Uhr

@schubi1 Warum sollte §616 BGB für euch nicht gelten? ZB mit einem Attest vom Arzt. Gruss

C
celestro

08.12.2020 um 17:56 Uhr

Ja ich weiß ... Thema ist schon uralt. Bin aber über die Ecke oben rechts darauf gestoßen. Falls ein Neuling dies auch finden sollte, sei gesagt:

der Anspruch ergibt sich ja direkt aus dem Gesetz. Wenn der § nicht ausgeschlossen ist (durch AV, BV, TV) dann gilt dies und muss auch angewendet werden. Und dann muss man seinem AG eigentlich nur mitteilen, das man sich auf den § 616 BGB beruft und daher bezahlt freizustellen ist. Beispiele, für was man eine bezahlte Freistellung "fordern" kann, finden sich zahlreich per Suche im Internet.

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