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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gesamteuropäisches Treffen von BR verstreuter Niederlassungen

K
klausf
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

unsere Firma mit amerikanischer Mutter hat verschiedene Niederlassungen in europäischen Nachbarländern (UK, Frankreich, Italien, Spanien...). Einige von diesen haben auch einen Betriebsrat (z.B. unsere französische Niederlassung). Um Erfahrungen mit den ausländischen Kollegen auszutauschen, würden wir uns gern mit denen treffen. Meine Frage: können wir vom AG verlangen, dass er für die Kosten eines solchen Treffens aufkommt?

Solidarische Grüße KlausF

3.84001

Community-Antworten (1)

H
hennessy

19.06.2007 um 11:20 Uhr

Bin mir da auch nicht sicher, aber ist es nicht so das nach einem GBR und einem Konzernbetriebsrat auch etwas wie ein Europäischer Betriebsrat?

Aus Wikipedia:

Europäischer Betriebsrat

Die Arbeitnehmervertretung in Form eines Europäischen Betriebsrats (EBR) geht zurück auf die europäische Betriebsratrichtlinie vom 22. September 1994. Ziel dieser Richtlinie war es, eine zentralisierte Möglichkeit der Arbeitnehmervertretung in europaweit tätigen Unternehmen zu schaffen. Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer weichen in den einzelnen Ländern der Europäischen Union zum Teil erheblich voneinander ab. Um einen europäischen Betriebsrat zu gründen, gibt es verschiedene Vorgehensweisen.

In einem im mehreren europäischen Ländern tätigen Unternehmen (z.B. einer EU-AG wie der Allianz) müssen aus mindestens zwei Ländern nationale Arbeitnehmervertretungen für eine solche supranationale Arbeitnehmervertretung stimmen. Mit der Unternehmensleitung wird nun darüber entschieden, wie ein solcher EBR ausgestaltet werden soll. Somit können die faktischen Kompetenzen eines europäischen Betriebsrats in den einzelnen Unternehmen sehr unterschiedlich sein.

Aufgrund historisch bedingter Unterschiede in den Arbeitnehmervertretungen der einzelnen europäischen Länder schreibt die Richtlinie lediglich Minimalanforderungen an einen solchen Betriebsrat vor. Diese bestehen in Anhörungs- und Informationspflichten, jedoch nicht zwangsläufig in Mitbestimmungsrechten.

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