Kündigungsschutzklage: wie lange muss der AG noch Gehalt zahlen???
Hallo, eine heiße Diskussion ist im Gange. Folgender Fall. Einem Mitarbeiter von uns wurde gekündigt. Er reicht Kündigungsschutzklage ein. Dieser wird gestern stattgegeben weil die Kündigungsgründe nicht ausreichend waren. Eine finanzielle Einigung kommt nicht zustande. Der AN möchte seinen Arbeitsplatz auf alle Fälle wieder. Ob das schlau ist steht auf einem anderen Blatt. Der AG weigert sich den AN wieder an seinen Arbeitsplatz zu lassen, "der kommt nicht mehr darein". Wie lange ist er verpflichtet den Mitarbeiter zu bezahlen. Gibt es da eine Obergrenze, oder muss er den AN theoretisch bis zum Rentenalter bezahlen? Was sollen wir dem Mitarbeiter als BR raten
Vielen Dank für Eure Hilfe Waupe
Community-Antworten (13)
16.06.2007 um 22:12 Uhr
In welcher Instanz sind wir denn? Ist das Urteil wohl schon rechtskräftig?
16.06.2007 um 22:29 Uhr
Hallo Paula,
geh davon aus in der Letzen. Die Rechtslage ist so sonnenklar. Aber der AG ein absolut sturer Bock. Der will den nicht mehr haben. Die Frage bleibt, wie lange muss er zahlen??
Gruß Waupe
16.06.2007 um 22:45 Uhr
selbst wenn die Sache sonnenklar ist: wenn das Verfahren gestern erst war und wir nicht gerade beim BAG waren und die sofort ein schriftliches Urteil ausgefertigt haben ist die Sache wahrscheinlich noch nicht rechtskräftig.
Jetzt gehen wir mal davon aus, dass alles vorbei ist: der AG muss den AN wieder beschäftigen und kann ihn nicht einfach zu Hause sitzen lassen. Aber der AN sollte bedenken, dass der AG ständig neue Kündigungen schicken kann. Wenn es sein muss jeden Tag eine. Das Spiel kann man spielen bis zur Vergasung
16.06.2007 um 22:57 Uhr
Paula hat recht. Wenn ein AG einen AN nicht mehr haben will, dann ist der draussen. Ist alles nur eine Frage des Geldes und der Zeit. Gilt übrigend auch für Betriebsräte. Dies sage ich aus ganz langer erfahrung heraus.
Grüssle
16.06.2007 um 23:23 Uhr
4waupe, der Ma hat ein Recht auf Weiterbeschäftigung, bis zu einem entgültigen und rechtskräftigen Urteil, § 102 Abs. 5 BetrVG. Er sollte seine Arbeitskraft, am besten schriftlich, anbieten. Weiterhin hat er die möglichkeit ein Vollstreckungsurteil beim ArbG zu erwirken, in dem der AG unter Androhung der Zwangsvollsreckung aufgefordert wird den AN weiter zu beschäftigen. DKK, RN 265 - 270. Der AG könnte aber, mit dem Einverständniss des AN, diesen unter Fortzahlung der Bezüge freistellen. Sollte der Ma aber die Weiterbeschäftigung verlangen, könnte er diesen Anspruch unter zuhilfenahme des Vollstreckungsurteils durchsetzen. Ich habe ähnliche Erfahrungen gemacht, allerdings ging es dabei um meine Versetzung. Kurz vor dem entgültigen Entscheid beim LAG, hat der AG eingelenkt. Bis dahin hatte er mich fast ein ganzes Jahr freigestellt unter Fortzahlung der Bezüge. Vergessen hat er mir diese Niederlage bis heute nicht.
17.06.2007 um 00:03 Uhr
@mille
bist Du Hellseher? Hat der Br der Kündigung widersprochen? Handelte es sich um eine ordentliche Kündigung?
17.06.2007 um 00:08 Uhr
@paula Ne. Aber bei Ihrer Versetzung war es ähnlich! :o))
17.06.2007 um 00:38 Uhr
paula, und woher weisst du das es nicht so war.?Ich glaube halt noch an das gute im AG;))))). Vielleicht klärt uns 4Waupe ja noch auf und lässt uns nicht dumm sterben.;))) Aber natürlich gebe ich dir Recht, dass der AG das Spiel bis zum bitteren Ende fortführen kann. Man darf halt die Nerven nicht verlieren. Kölner, ???
17.06.2007 um 01:31 Uhr
@mille Och, die Fragezeichen sind zwar nett, aber Du darfst mich ob meiner Antwort 65218 durchaus kritisieren. ;-)) Ich fand Deine Antwort nämlich nicht hilfreich...
17.06.2007 um 02:12 Uhr
Zitat paula
"Das Spiel kann man spielen bis zur Vergasung."
Gibt es eine unangemessenere Wortwahl?
Schämen Sie sich!
17.06.2007 um 05:12 Uhr
Zitat Paula
wenn Sie nicht tun, dann tu ich es für Sie, "ich schäme mich"
Grete
17.06.2007 um 10:48 Uhr
4Waupe, ist das Urteil auf Weiterbeschäftigung rechtskräftig und der Arbeitgeber verweigert weiterhin die Beschäftigung des Arbeitnehmers, so können vom Betroffenen Zwangsmaßnahmen gegen den Arbeitgeber beantragt werden. Das bedeutet, dass in der Regel für jeden Tag der Zuwiderhandlung vom Gericht ein Zwangsgeld beschlossen wird. Üblich sind in normalen Fällen ca. 500€ je Tag an dem der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Kollegen verweigert.
In der Tat ist es so, dass der Mitarbeiter auf Beschluss des Gerichts weiterhin ein Arbeitnehmer des Betriebes ist, den der Arbeitgeber entsprechend beschäftigen und auch entlohnen muss und das solange bis der Betroffene aus welchen Gründen auch immer, kein Arbeitnehmer des Betriebes mehr ist.
18.06.2007 um 00:23 Uhr
sorry wegen dieser Wortwahl
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