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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung bei Stufenzuordnung im TVöD

U
Uebel
Okt 2021 bearbeitet

hallo, Kolleginnen und Kollegen,

erstreckt sich die Mitbestimmungspflicht nach §99 BetrVG im TVöD nur auf die Eingruppierung oder umfasst sie auch die Einstufung in die Stufen? Uns scheint, das letztere müsste der Fall sein, da die Einstufung keine Automatik ist, sondern Ermessensspielraum des AG bei der Beurteilung der "einschlägigen Berufserfahrung" besteht. Der AG weigert sich allerdings, dem Betriebsrt die Informationen zur Stufeneinordnung mitzuteilen. Ist das rechtens? Lohnt es, die Sache weiter zu verfolgen?

5.93006

Community-Antworten (6)

K
Kölner

15.06.2007 um 20:51 Uhr

@Uebel Lohnt sich nicht. ArbG Frankfurt hat diesen Sachverhalt schon einmal verneint. Allerdings fände ich dieses Wissen umso spannender, wenn es um Höhergruppierungen geht...

D
Dummi

15.06.2007 um 22:25 Uhr

@Uebel Aber ihr habt doch bestimmt eine LOB Kommission. Versucht doch da die leistungsbezogenen Stufenaufstiege nach §18 TVöD mit ins Spiel zu bringen. Gruss

K
Kölner

15.06.2007 um 23:32 Uhr

@Dummi Und was macht die LOB Kommission mit den Stufenaufstiegen? Nichts!

D
Dummi

16.06.2007 um 00:44 Uhr

@kölner Es gibt Geschäftsordnungen für Kommissionen die haben die Stufenaufstiege drin. Ergo können sie dann auch die Stufenaufstiege einbauen. oder sehe ich das falsch? Dann mach mich bitte schlauer:-) Gruss

K
Kölner

16.06.2007 um 10:14 Uhr

@Dummi Ich habe keinen Zweifel, dass das stimmt, was Du schreibst. Ich zweifel nur an der Bedeutung für die LOB-Kommission. Und: Das hilft alles nichts bei einer Einstellung.

D
Dummi

16.06.2007 um 11:30 Uhr

@Kölner Ups! Wer lesen kann.........:-) Gruss

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