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§100 BetrVG - wie ist "unverzüglich" zu verstehen?

T
tramdriver
Jan 2018 bearbeitet

Es ist beinahe Feierabend und dann habe ich noch etwas Mist auf den Schreibtisch bekommen: Zwei Tage nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags bekamen wir wie der Blitz aus heiterem Himmel eine Mitteilung nach §100 BetrVG. So wie ich die Kommentierung interpretiere, sind zwei Tage danach etwas zu spät für "unverzüglich".

Vielen Dank & MfG

8.93909

Community-Antworten (9)

K
Kölner

14.06.2007 um 21:23 Uhr

@tramdriver Däubler meint, dass unverzüglich im Sinne des § 121 BGB auch noch bei einer wöchentlichen (regelmäßigen) Sitzung des BR gegeben ist.

J
JoK

14.06.2007 um 22:09 Uhr

Hallo tramdriver, Du schriebst:

So wie ich die Kommentierung interpretiere, sind zwei Tage danach etwas zu spät für "unverzüglich".

Das kommt darauf an.

"Unverzueglich" bedeutet: ohne schuldhaften Verzug.

Wenn es eine nachvollziehbare Begruendung gibt, dann heisst "unverzueglich" eben keinesweg "sofort" ...

Mit kollegialen Gruessen Joachim

DAH
Der alte Heini

14.06.2007 um 22:16 Uhr

Der Begriff Unverzüglich ist im BGB definiert. Nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern. Ob in einem Streitfall ein Gericht die Meinung des Herrn Prof. Däubler teilt, liegt sicherlich in der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles. Eine pauschale Aussage, dass die Unverzüglichkeit auch noch nach einer Woche gegeben ist, finde ich sehr mutig.

K
Kölner

14.06.2007 um 22:24 Uhr

@Der alte Heini Wie immer...

DAH
Der alte Heini

14.06.2007 um 22:40 Uhr

Na Kölner, heute nicht kritikfähig. Wenn ich mir die Mühe machen würde einige Kommentierungen durchzuschauen, dürften sich sicherlich diverse gegenteilige Meinungen zu der von Dir genannten Kommentierung (64994) finden.

D
Deliah

15.06.2007 um 05:35 Uhr

Uverzüglich heißt sofort, spätestens innerhalb von 3 Tagen.

D
Deliah

15.06.2007 um 05:44 Uhr

  1. 1Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. 2Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. 3In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
K
Kölner

15.06.2007 um 09:35 Uhr

@Deliah Das, was Du zur "Unverzüglichkeit" schreibst KANN so notwendig sein, MUSS aber nicht...

@Der alte Heini Doch. Ich gebe Dir ob Deiner Aussage sogar recht! "Wie immer" bezog sich auf Deine Tendenz alles zu wiederholen. Demnach einen lieben Gruss an den Freiberufler! :o))

T
tramdriver

15.06.2007 um 17:29 Uhr

@Kölner Beziehst du dich auf RN 14 im Däubler? Da lese ich "Die Unterrichtung kann sowohl vor als notfalls auch unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme erfolgen." Und weiter unten im Text heißt es "Es ist allerdings nur in den seltensten Ausnahmefällen vorstellbar, daß es einem AG nicht möglich sein sollte, den BR vor Durchführung der Maßnahme zu informieren."

Das ist inzwischen allerdings egal, die heutige Sitzung war echt stressig ;-)

Schönes Wochenende

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