W.A.F. LogoSeminare

Einleitung der Wahl nach § 18 BetrVG - Verständnisfragen zur Wahl

S
SRVBR
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben mit Interesse die Beiträge in diesem Forum zur BR-Wahl 2010 gelesen.

Aktive BR-Mitglieder müssten über einen Beschluss des BR zu einer Schulung zur BR-Wahl nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 BetrVGzu entsenden sein. Richtig?

Wahlvorstands-Mitglieder (Nicht-BR-Mitglieder) müssen in einem Beschluss ihre Teilnahme an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 BetrVG beschließnen. Richtig?

Nach § 18 BetrVG hat ein Wahlvorstand die Betriebsratswahl "unverzüglich" einzleiten. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Wie viel Zeit kann sich ein Wahlvorstand mit der Einleitung einer Wahl konkret lassen

Hintergrund: Die Amtszeit des aktuellen BR endet Ende Mai 2010. Wir möchten nun dem neuen Wahlvorstand, für den wir auch schon Kandidaten haben, in Ruhe die Wahl vorbereiten lassen. Zu diesem Zweck sehen wir uns nach Wahlvorstands-Schulung um und haben interessante Angebote gesehen, die schon in diesem Jahr angeboten werden. Wir sehen jedoch ein Problem mit dem oben genannten § 18 BetrVG. Was nützt es u.U. den Wahlvorstand schon jetzt zu bestimmen, wenn dann dieser die Wahl nach Gesetz schon Anfang März einleiten muss. Unsere Idee ist es, die Wahlvorstandmitglieder frühzeitig zu schulen, die Wahl aber dann passend zum Ende der Amtszeit des jetzigen BR´s durchführen zu lassen. Geht das?

Gruß und Dank an alle Beiträge

Mike

6.32701

Community-Antworten (1)

R
rolfo

08.10.2009 um 15:43 Uhr

Warum soll das nicht funktionieren, ihr bestellt den Wahlvorstand, die genannten Personen erklären sich dazu bereit, der Wahlvorstand geht zum Seminar und bereitet anschließenmd die Wahl vor dass sie rechtmässig zum Ende der Amtszeit des jetzigen BR durchgezogen wird. Wo siehst du da ein Problem?

Ihre Antwort