Erstellt am 14.06.2007 um 09:03 Uhr von Baum
Hallo Rudella,
im BetrVG § 38 RN 85 - 90 ist das geregelt ( Fitting).
Das freigestellte BRM hat "Anspruch auf das Arbeitsentgelt", das es erhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre, sondern weiter seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Insoweit gilt für die Frage der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes an freigetellte BRM im Grndsatz nicht anderes als bei lediglich vorübergehend von der Arbeit befreite BRM.
D.h. bei Freistellung, egal ob ganz oder nur vorübergehend wird das Entgelt gezahlt das du bekommen hättest wenn du arbeiten würdest. Wichtig!! Mit den Zuschlägen die du für die Schichtarbeit bekommen hättest.
Erstellt am 14.06.2007 um 09:49 Uhr von Rudella
Hallo Baum ! Super , das hat mir sehr geholfen.
Ich habe noch eine Frage . Man kann ja die Nachzahlung anfordern und zwar für 3 Jahre rückwirkend .
Ich weiss es nicht mehr wo es gesetzlich geregelt ist .
Kent einer den § wo das steht ?
Erstellt am 14.06.2007 um 11:02 Uhr von Bergmann
@ Rudella ,
wenn nichts anderes im AV , TV oder sonstiges steht--dann § 196 Abs. 1, Nr. 8 (bzw. Nr. 9) BGB !!( 2 Jahre !!)
Erstellt am 14.06.2007 um 13:29 Uhr von Kölner
@Bergmann
Bist Du Dir da sicher?
Erstellt am 14.06.2007 um 20:24 Uhr von Butterfly
Hallo,
man kann seine Ansprüche rückwirkend für 3 Jahre geltend machen.
2 jahre war mal, da hat sich was geändert.
Aber wie schon erwähnt, es im AV keine Ausschlussklausel gibt.