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Entgeltfortzahlung BR Arbeit?

R
Rudella
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kann mir einer helfen ? Ich habe mich für zwei Wochen freischtellen lassen , wir sind ein Schichtbetrieb , nach § 37 Abs.2 darf die Freistellung keine auswirkung auf mein Entgelt haben .Der Schef ist der meinung das wir kein Schichtbetrieb sind, da wir die Schichten nach bedarf einrichten (Auftragslage).Ich Arbeite generel aber in 3 Schichten.

Frage

Wie gehe ich am besten vor ?

Gibt es irgen wo muster Schreiben?

4.15605

Community-Antworten (5)

B
Baum

14.06.2007 um 11:03 Uhr

Hallo Rudella,

im BetrVG § 38 RN 85 - 90 ist das geregelt ( Fitting).

Das freigestellte BRM hat "Anspruch auf das Arbeitsentgelt", das es erhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre, sondern weiter seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte. Insoweit gilt für die Frage der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes an freigetellte BRM im Grndsatz nicht anderes als bei lediglich vorübergehend von der Arbeit befreite BRM.

D.h. bei Freistellung, egal ob ganz oder nur vorübergehend wird das Entgelt gezahlt das du bekommen hättest wenn du arbeiten würdest. Wichtig!! Mit den Zuschlägen die du für die Schichtarbeit bekommen hättest.

R
Rudella

14.06.2007 um 11:49 Uhr

Hallo Baum ! Super , das hat mir sehr geholfen.

Ich habe noch eine Frage . Man kann ja die Nachzahlung anfordern und zwar für 3 Jahre rückwirkend .

Ich weiss es nicht mehr wo es gesetzlich geregelt ist .

Kent einer den § wo das steht ?

B
Bergmann

14.06.2007 um 13:02 Uhr

@ Rudella ,

wenn nichts anderes im AV , TV oder sonstiges steht--dann § 196 Abs. 1, Nr. 8 (bzw. Nr. 9) BGB !!( 2 Jahre !!)

K
Kölner

14.06.2007 um 15:29 Uhr

@Bergmann Bist Du Dir da sicher?

B
Butterfly

14.06.2007 um 22:24 Uhr

Hallo,

man kann seine Ansprüche rückwirkend für 3 Jahre geltend machen.

2 jahre war mal, da hat sich was geändert.

Aber wie schon erwähnt, es im AV keine Ausschlussklausel gibt.

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