Erstellt am 14.06.2007 um 07:06 Uhr von Werner
Hallo Alfi,
das ist die gesuchte Vorschrift, Bundespersonalvertretungsgesetz:
§ 14 BPersVG
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
Nicht wählbar ist, wer in Folge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
Erstellt am 14.06.2007 um 07:14 Uhr von Alfi
Hallo Werner,
Dankeschön für deine Auskunft.
Gruß Alfi