Erstellt am 12.02.2019 um 08:04 Uhr von rsddbr
Gegenfrage: Was willst du bezwecken?
Eine Abwahl gibt es nicht. Es gibt nur die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die Auflösung des BR zu beantragen. Bevor man diesen Schritt geht, sollte man einen Anwalt konsultieren. So kann man die Erfolgsaussichten besser erörtern.
Erstellt am 12.02.2019 um 08:11 Uhr von Schneckle
Der Grossteil der Belegschaft möchte die Auflösung des Betriebsrats...
So das Neuwahlen stattfinden können...
Der neue BR interessiert sich null für die Interessen der Kollegen
Erstellt am 12.02.2019 um 08:18 Uhr von Kjarrigan
Hallo Schneckle,
eine Abwahl gibt es nicht - selbst wenn alle MA das wollten. Der BR oder einzelne BRM können zurücktreten.
Ansonsten kann nur ein ArbG einen BR auflösen.
Wenn der BR keine Betriebsversammlungen abhält kann das ein grober Verstoss sein.
Aber auch das ist ein weiter Weg und geht nicht ohne ArbG. Daher ist rsddbr Rat einen Anwalt zu konsultieren schon richtig.
Erstellt am 12.02.2019 um 08:29 Uhr von titapropper
@Kjarrigan
"Ansonsten kann nur ein ArbG einen BR auflösen."- erklär mir das bitte.
Erstellt am 12.02.2019 um 08:30 Uhr von Kratzbürste
Das beharrliche Weigern Betriebsversammlungen durchzuführen, kann eine grobe Amtspflichtsverletzung sein und ein Verfahren nach § 23BetrVG rechtfertigen.
Habt ihr schon mal mit der Gewerkschaft gesprochen?
Erstellt am 12.02.2019 um 08:36 Uhr von Cyber99
@Schneckle
Ich würde mal vermuten, dass das Nichtabhalten von Betriebsversammlungen nicht ausreichen dürfte um einen BR aus dem Amt zu katapultieren. Da müssten schon noch andere Pflichtverstöße dazu kommen.
Wenn tatsächlich ein Großteil und ich meine damit wirklich ein Großteil der Belegschaft mit der Arbeit des BR nicht einverstanden ist, dann sollte dieser Großteil auch in der Lage sein, diese Unzufriedenheit zu artikulieren. Auch wenn ich es für eher unwahrscheinlich halte, könnte das vielleicht dazu führen, dass der BR seine Haltung ändert. Ihr könnt auch Mitglieder des BR direkt auffordern doch bitte ihr Amt niederzulegen, wenn keine Bereitschaft vorhanden ist vernünftige BR-Arbeit zu leisten - aber Vorsicht - meistens kommt nichts Besseres nach! Für mich stellt sich immer die Frage, warum um Himmels Willen wurden diese Leute ins Amt gewählt.
Eine Auflösung des BR kann nur das letzte Mittel sein und die Konsequenzen sind meistens nicht absehbar.
Es dürfte bei dem beschriebenen Gremium vermutlich nicht schwierig sein weitere grobe Pflichtverstöße zu finden und wenn Ihr in der Belegschaft dann eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern findet, die eine Auflösung vorantreiben wollen, dann könnt ihr das tun.
Erstellt am 12.02.2019 um 08:44 Uhr von moreno
,,Ich würde mal vermuten, dass das Nichtabhalten von Betriebsversammlungen nicht ausreichen dürfte um einen BR aus dem Amt zu katapultieren" Cyber99 da frag doch mal den ehemaligen Betriebsrat von Kärcher. Ich würde auch den Weg über die Gewerkschaft versuchen.
Erstellt am 12.02.2019 um 09:02 Uhr von Cyber99
@moreno
Danke für den Hinweis, ich bin immer Dankbar für Beispiele aus der Praxis. Prinzipiell ist es ja richtig wenn pflichtverstößige BR aus dem Amt gehoben werden. Allerdings sollte das Nichtabhalten von Betriebsversammlungen nicht der einzige Grund sein. Ich habe in den letzten Monaten viele BR-Gremien kennengelernt und nur ein verschwindend kleiner Teil davon hält tatsächlich pro Jahr die vier vorgeschriebenen Betriebsversammlungen ab - und da sind sicher auch einige Gremien dabei die vernünftige BR-Arbeit machen.
Wenn aber die Unzufriedenheit mit dem Gremium so groß ist, und das Nichtabhalten von Betriebsversammlungen der einzige greifbare Pflichtverstoß wäre, dann würde ich natürlich auch auf diesen zurückgreifen, wenn der für die Auflösung genügt.
Man bedenke aber die Konsequenzen. Wie Du bereits geschrieben hast würde ich auf jeden Fall auch die Gewerkschaft mit einbinden.
Erstellt am 12.02.2019 um 09:54 Uhr von celestro
"@Kjarrigan
"Ansonsten kann nur ein ArbG einen BR auflösen."- erklär mir das bitte."
Arbeitsgericht ... ist doch richtig, oder ?
Erstellt am 12.02.2019 um 10:01 Uhr von Kjarrigan
https://www.juraforum.de/juristische-abkuerzungen/arbg
Erstellt am 12.02.2019 um 10:58 Uhr von titapropper
Kurz mal einen Knoten im Kopf gehabt: ArbG= Arbeitsgericht, ArbGeb= Arbeitgeber.
Hab mich schon gewundert....
Alles bestens Kjarrigan.
Erstellt am 12.02.2019 um 12:30 Uhr von nicoline
https://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/untaetigkeit-des-betriebsrats-360192
Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn die im BetrVG vorgesehenen Betriebsversammlungen nicht durchgeführt wurden. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Hierbei handelt es sich um eine Pflicht des Betriebsrats2. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG sowie aus der Systematik. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG „hat“ der Betriebsrat die Betriebsversammlungen einzuberufen. Demgegenüber „kann“ der Betriebsrat nach § 43 Abs. 1 S. 4 BetrVG in besonderen Fällen in jedem Kalendervierteljahr eine weitere Betriebsversammlung einberufen. Das Gesetz geht hier also davon aus, dass lediglich bei den zusätzlichen Betriebsversammlungen ein Ermessensspielraum besteht, im Übrigen der Betriebsrat jedoch gebunden ist. Die Belegschaft hat einen Anspruch auf kontinuierliche Unterrichtung, den der Betriebsrat durch die Betriebsversammlungen erfüllen muss3. Die Nichteinberufung von Pflichtversammlungen kommt – abhängig von dem Umständen des Einzelfalls – nach der Rechtsprechung als grobe Pflichtverletzung grundsätzlich in Betracht4. Nach einer Entscheidung des LAG Frankfurt fanden in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils lediglich zwei und im dritten Jahr eine Betriebsversammlung statt5. In dem Fall des LAG Hamm fand innerhalb von eineinhalb Jahren nach der Betriebsratswahl keine Versammlung statt6. Das ArbG Göttingen sah in der Nichtdurchführung einer Versammlung trotz Antrags einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen groben Verstoß7. In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz lehnte diese einen groben Pflichtenverstoß nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ab. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der im April 1959 gewählte Betriebsrat nur im Januar 1960 und im März 1960 eine Betriebsversammlung einberufen8.
Erstellt am 13.02.2019 um 10:30 Uhr von Pjöööng
Das grundsätzliche Problem dürfte sein, dass der BR diese Amtspflichtverletzung jederzeit beenden kann indem er eine Betriebsversammlung ansetzt. Damit dürfte das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Nicolines Beitrag enthält einen wichtigen (sorry, natürlich viele wichtige, aber einen auf den ich besonders hinweisen will) Hinweis: "Das ArbG Göttingen sah in der Nichtdurchführung einer Versammlung TROTZ ANTRAG EINER IM BETRIEB VETRETENEN GEWERKSCHAFT einen groben Verstoß." Von daher sollte man, bevor man das Arbeitsgericht um Hilfe bittet, vom § 43 (3) oder (4) BetrVG Gebrauch machen. Insbesondere § 43 (4) ist hilfreich weil damit eine Frist zu laufen beginnt!
Erstellt am 02.09.2019 um 17:07 Uhr von seehas
Der Gesetzgeber hat vor die Auflösung eines Betriebsrates ziemlich hohe Hürden gestellt, und das ist auch gut so.
Angenommen ihr seid tatsächlich erfolgreich und der BR wird aufgelöst, habt ihr einen Plan was dann kommt?
Gibt es genug Interessenten um einen neuen BR bestücken zu können?
Sind diese Interessenten der Belegschaft vermittelbar?
Oder gibt es eine schweigende Mehrheit, die den amtierenden BR gar nicht so übel findet und die die gleichen Leute wieder wählen würde?
In zweieinhalb Jahren sind die nächsten BR Wahlen. Spätestens dann könnt ihr mit einer gut besetzten Liste den alten BR ablösen. Bis dahin müssen eure Kandidaten so bekannt sein, dass sie auch gewählt werden.
Erstellt am 02.09.2019 um 17:29 Uhr von celestro
Hinweis: das Thema ist schon 6,5 Monate alt. Die Forensoftware spinnt bei der Anzeige der Topics derzeit.